§ 18 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Abgabeschuldner ist der Eigentümer der Liegenschaft, für welche die Abgabepflicht besteht; Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Im Fall einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen dauert die Abgabepflicht des bisherigen Eigentümers (Miteigentümers) bis zum Ende des Kalenderjahres fort, in dem die Änderung eingetreten ist; der neue Eigentümer (Miteigentümer) haftet für alle rückständigen Abgabenbeträge samt Nebenansprüchen, die seit dem Beginn des der Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.

(2) Falls auf fremdem Grund und Boden Bauwerke (Superädifikate, Bauwerke als Zugehör eines Baurechts) bestehen, dann gelten die sonst nur die Liegenschaften und die Liegenschaftseigentümer betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß auch für die Bauwerke und deren Eigentümer.

(3) Bei Kleingartenanlagen finden die sonst nur für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen auch auf die Benützer der Kleingartenflächen (Lose) sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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