Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für
a) | das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler, | |||||||||
b) | die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, | |||||||||
c) | die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung | |||||||||
Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen. |
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