(1) Für nach § 9 Abs. 2, 3 und 5 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abgabe herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, durch Verordnung der Landesregierung für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 9 Abs. 2, 3 und 5 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abgabe vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
(3) Besteht eine Verordnung im Sinne des Abs. 2 und ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben ein pauschaler Abzug von der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 bewilligt, so gilt die Bewilligung sinngemäß für die Abgabe.
(4) Werden Anträge gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 gestellt, so gelten diese auch als Ansuchen gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Anträge gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 gelten auch als Ansuchen gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978.
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