Gesamte Rechtsvorschrift SpkG

Sparkassengesetz

SpkG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 SpkG


(1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des Unternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen.

(2) Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über eigenmittelfähige Instrumente, die die Anforderungen von Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und am Vermögen nur über Instrumente, die die Anforderungen an das Kernkapital gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, teilnehmen.

(3) Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die §§ 2, 23, 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

§ 2 SpkG


(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haftet die Gemeinde nur dann als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n) mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfassten Verbindlichkeiten ist von der Gemeindesparkasse jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Gemeindesparkasse zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Gemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Gemeindesparkasse gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu übermitteln. Der Vorstand der Gemeindesparkasse hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der (den) Gemeinde (n) und der FMA vorzulegen. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.

(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Grundkapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

(2a) Wird die einbringende Sparkasse in eine Privatstiftung umgewandelt, beschränkt sich die Haftung der Gemeinde gemäß Abs. 1 auf jene Verbindlichkeiten, die bis zu dem auf die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch folgenden Bilanzstichtag entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfaßten Verbindlichkeiten ist von der Sparkassen Aktiengesellschaft jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Sparkassen Aktiengesellschaft und in der Privatstiftung zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Haftungsgemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft gleichzeitig mit dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu übermitteln. Der Vorstand der Sparkassen Aktiengesellschaft hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der (den) Haftungsgemeinde(n), dem Vorstand der Privatstiftung und der FMA vorzulegen.

(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.

§ 3 SpkG


(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

§ 4 SpkG


(1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen. Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken.

§ 5 SpkG


(1) Die Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:

1.

die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;

2.

den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;

3.

die Mittel und deren Aufbringung;

4.

die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

5.

die Organe des Vereins;

6.

die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);

7.

die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

(4) Die FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder die FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist der FMA anzuzeigen.

(6) Die FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

§ 6 SpkG


(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

§ 7 SpkG


(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

§ 8 SpkG


(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.

(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.

(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 SpkG


(1) Die Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:

1.

die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;

2.

die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

3.

die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);

4.

die Erstellung der Satzung der Sparkasse;

5.

die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;

6.

die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;

7.

die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;

8.

die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

9.

die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 sowie zu Beschlüssen gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 und § 27c Abs. 4;

10.

die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.

§ 10 SpkG


(1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.

(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der von den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Tag unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben. Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine außerordentliche Sitzung abgehalten, so können die Antragsteller diese selbst einberufen.

(3) Der Vereinsvorsteher oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung; ist keiner von diesen anwesend, dann hat die Vereinsversammlung für diese Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht zu, ist die Vereinsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten.

§ 11 SpkG


(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.

§ 12 SpkG


(1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

(2) Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(4) Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.

(5) Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.

§ 13 SpkG


(1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Sparkasse;

2.

den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;

3.

die Art der Sparkasse;

4.

bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;

5.

bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

6.

die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

7.

die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;

8.

die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.

(3) Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.

(4) Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

§ 14 SpkG


(1) Die Organe der Sparkasse sind der Vorstand und der Sparkassenrat.

(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe ist ausschließlich der Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von Sitzungsgeldern zulässig. Die Höhe des Sitzungsgeldes darf einen den Aufgaben der Organmitglieder und dem Geschäftsumfang der Sparkasse angemessenen Betrag nicht übersteigen. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

(3) Der Sparkassenrat und seine Ausschüsse dürfen höchstens zu einem Drittel aus Mitgliedern der Gemeindevertretung der Haftungsgemeinde(n) oder der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen; auf dieses Drittel sind vom Betriebsrat entsendete Mitglieder, die zugleich Mitglieder der Gemeindevertretung sind, nicht anzurechnen.

§ 15 SpkG


(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

1.

Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;

2.

Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

§ 16 SpkG


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Sparkasse hauptberuflich tätig sein. Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die in Abs. 1 festgelegte Anzahl der Mitglieder des Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

(3) Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, der vom Sparkassenrat zu bestellen ist, gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4) Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen, die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung vorzulegen ist.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.

(8) Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln.

(9) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind.

(10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 17 SpkG


(1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit des Vorstands zu überwachen.

(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters:

1.

die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung;

2.

die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter sowie der stellvertretenden Vorstandsmitglieder;

3.

der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern; der Sparkassenrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Sparkasse stehen. Dies gilt sinngemäß für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art;

4.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Sparkassenrat (Ausschuß) und über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich einer Geschäftsverteilung (§ 16 Abs. 5);

5.

die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen bei Krediten, insbesondere über Art und Höchstgrenzen derselben;

6.

die Behandlung der Prüfungsberichte der Prüfungsstelle (§ 24);

7.

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts sowie die Beschlußfassung über die Verwendung des Gewinns und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;

8.

bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Lageberichts und des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2 an die Vereinsversammlung;

9.

die Festsetzung der Sitzungsgelder;

10.

die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands;

11.

die Beschlußfassung über die Verschmelzung oder die Auflösung der Sparkasse;

12.

die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft sowie die Hereinnahme von eigenmittelfähigen Instrumenten, die die Anforderungen gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Sparkassenrats.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmten Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrats oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5 eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.

(5) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (§ 92 BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung.

(6) Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt dreißig nicht übersteigen.

(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats aus ihren eigenen Reihen zu wählen. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.

(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats können ihre Aufgaben nicht durch andere ausüben lassen. Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Sparkassenratsmitglied ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(10) Die Mitglieder des Sparkassenrats können nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.

§ 18 SpkG


(1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß § 15 oder durch Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder. Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener Sitzung des Sparkassenrats, in der über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen wird und bei Vereinssparkassen mit Ablauf jener Sitzung der Vereinsversammlung, in welcher der Bericht über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr entgegengenommen wird; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Sparkassenrats vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so ist eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.

(3) Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich zusammenzutreten. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung muß binnen drei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats schriftlich verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller selbst den Sparkassenrat einberufen.

(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültiger Beschluß gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 11 bedarf überdies der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Zustimmung zu einem Beschluß gemäß § 17 Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 92 BWG). Die Erfordernisse einer Niederschrift gemäß § 16 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 4 der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach § 13 Abs. 3 bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Den Sitzungen des Sparkassenrats und seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern auch Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden. Soweit über Anträge des Vorstands zu entscheiden ist, sind dessen Mitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.

(7) Der Sparkassenrat wird durch seinen Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.

(8) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Sparkassenrats gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

§ 19 SpkG


(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.

§ 20 SpkG


Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder

1.

des Sparkassenrates und

2.

des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

§ 21 SpkG (weggefallen)


§ 21 SpkG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

§ 22 SpkG


(1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und Lagebericht zu erstellen. Der sich nach Bildung der Haftrücklage (§ 57 Abs. 5 BWG) ergebende Gewinn zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der Gewinnanteile für Instrumente, die am Gewinn oder Verlust gemäß § 1 Abs. 2 teilnehmen, der Sicherheitsrücklage, den nach den einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse (Sonderrücklagen) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Das Gründungskapital der Sparkasse und die gebundene Rücklage gemäß § 229 UGB sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit (Widmungsrücklage) gebildet werden. Der Widmungsrücklage darf höchstens jener prozentmäßige Anteil des Gewinns zugeführt werden, um den die vorhandenen anrechenbaren Eigenmittel die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übersteigen; dieser Betrag darf 30 vH des Gewinns nicht übersteigen.

(3) Für Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, bilden die Eigenmittel der Sparkassen Aktiengesellschaft und der Gewinn dieser Sparkassen die Grundlage für die Berechnung der Widmungsrücklage.

(4) Die Verwendung der Widmungsrücklage ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

§ 23 SpkG


(1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.

(2) § 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 3) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)

§ 24 SpkG


(1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:

1.

Sparkassen;

2.

Sparkassen Aktiengesellschaften;

3.

Privatstiftungen gemäß § 27a sowie von diesen gewidmete Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

4.

die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;

5.

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2326, ABl. Nr. L 328 vom 12.12.2015 S. 108, angehören;

6.

Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören.

(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.

(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen mit diesen Einrichtungen auszutauschen.

(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

die Prüfung des Jahresabschlusses;

2.

Sonderprüfungen;

3.

Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;

4.

Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7

bei Mitgliedern des Prüfungsverbandes (Abs. 1) und bei von Privatstiftungen gemäß Abs. 1 Z 3 errichteten Substiftungen und –fonds.

(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.

(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.

(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.

(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;

2.

die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

3.

die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.

(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.

(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.

(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.

(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

1.

die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

2.

die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

3.

die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

4.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;

5.

die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

6.

die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;

7.

die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

(14) Jedes Mitglied gemäß Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.

(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.

§ 24a SpkG


(1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.

(2) Die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 1 bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Prüfungsverband unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, dem auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

§ 25 SpkG


(1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.

(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 4).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse der § 2 und bei einer Vereinssparkasse der § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich der Schulden auf die neugebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 26 SpkG


(1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf der FMA anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

(4) Erfolgt eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten, so hat das Gericht auf Antrag der FMA den oder die fehlenden Abwickler zu bestellen. Das Gericht hat weiters auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt oder ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz des Kreditinstituts zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

§ 27 SpkG


(1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.

(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan zu erstellen und nach Genehmigung durch den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan ist insbesondere anzuführen, wie und bis wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraussichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben die Termine für die Rückzahlung der Einlagen festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekanntzumachen.

(3) Über die Durchführung des Abwicklungsplans und die sonstige Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat und der FMA vierteljährlich zu berichten. Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.

(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der § 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Firmenbuch gleichzeitig mit der Auflösung der Sparkasse einzutragen.

(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet werden, sofern für diese Verpflichtungen den Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der Bekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.

(6) Dem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie der FMA einen Schlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Die Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch der FMA anzuzeigen.

§ 27a SpkG


(1) Sparkassen, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, können durch Beschluß des Vorstandes der Sparkasse nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 in der jeweils geltenden Fassung, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Für solche Privatstiftungen gelten § 21, die §§ 27a bis 27c und § 41 weiter.

(2) Die formwechselnde Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Sparkassenrates, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.

(3) Der Vorstand hat die Stiftungserklärung zu errichten; diese ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Privatstiftung gilt:

1.

Als Stifter gilt die Sparkasse; sie kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde und auf Widerruf der Privatstiftung sowie sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten; bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, nimmt die Vereinsversammlung die Rechte des Stifters gemäß PSG wahr, soweit dieses Bundesgesetz nicht andere Regelungen vorsieht;

2.

die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten;

3.

die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf;

für die Begriffsbestimmung der genannten Zwecke sind die §§ 34 bis 40 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe heranzuziehen, daß gemeinnützige Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen; der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen; weiters kann die Stiftungserklärung Gebietskörperschaften als Begünstigte vorsehen, wobei Verfügungen der Gebietskörperschaften über Zuwendungen der Privatstiftung den vorgenannten Zwecken zu entsprechen haben; der Vorstand kann die Stiftungserklärung um weitere Begünstigte ergänzen, deren Aufgabenbereich jedenfalls den genannten Zwecken zu entsprechen hat; der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß von Begünstigten oder die Ergänzung um weitere Begünstigte bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

4.

das sich aus der Schlußbilanz (Abs. 6) ergebende Vermögen der Sparkasse bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden; ist in der Stiftungserklärung der Begünstigte nicht namentlich angeführt, hat der Vorstand der Privatstiftung den oder die Begünstigten im Sinne der Z 3 festzulegen; der Beschluß des Vorstandes bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates (Abs. 5) dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt;

5.

der Letztbegünstigte hat dem Personenkreis der Z 3 zu entsprechen;

6.

die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Sparkasse“ oder eine Bezeichnung, in der das Wort „Sparkasse“ enthalten ist, führen;

7.

Gründungsprüfer (§ 11 PSG) und Stiftungsprüfer (§ 20 PSG) ist die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, wobei es keiner gesonderten Bestellung bedarf; die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes kann auch als Sonderprüfer (§ 31 PSG) bestellt werden; sie kann sich bei der Durchführung dieser Prüfungen auf Antrag der Privatstiftung der Mitwirkung eines Stiftungsprüfers im Sinne des § 20 PSG bedienen;

8.

die Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 ist unzulässig; es können jedoch für die Zwecke des BStFG 2015 und unter den dort geregelten Voraussetzungen Substiftungen oder Subfonds einer Privatstiftung errichtet werden.

(5) Für den Vorstand und den Aufsichtsrat einer Privatstiftung gelten:

1.

Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse und die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates werden zu Mitgliedern des ersten Vorstandes der Privatstiftung, wobei bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten darf; können demnach nicht alle Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse dem Vorstand der Privatstiftung angehören, ist in der Stiftungserklärung festzulegen, welche bisherigen Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse zu Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung werden; ist gemäß Z 3 oder gemäß § 22 PSG ein Aufsichtsrat zu bestellen, werden die bisherigen Mitglieder des Sparkassenrates nicht zu Mitgliedern des ersten Vorstandes sondern zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates der Privatstiftung;

2.

die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung ist bei Bestehen eines Aufsichtsrates von diesem, sonst von den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes der Privatstiftung vorzunehmen; ein gültiger Beschluß des Aufsichtsrates kommt nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande; die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die dem Vorstand einer Sparkassen Aktiengesellschaft angehören, darf bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 2 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Vorstandes der Privatstiftung nicht überschreiten;

3.

bei einer Privatstiftung, die durch formwechselnde Umwandlung einer nach § 3 gegründeten Sparkasse entstanden ist, ist ein Aufsichtsrat zu bestellen; die Mitglieder des Aufsichtsrates werden mit Ausnahme des ersten Aufsichtsrates von der Vereinsversammlung gewählt.

(6) Der Vorstand hat eine Schlußbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 UGB entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlußbilanz der FMA unverzüglich vorzulegen.

(7) Mit der Anmeldung zur Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (§ 12 PSG) hat der Vorstand der Sparkasse die Schlußbilanz und einen Prüfungsbericht im Sinne des § 11 PSG vorzulegen.

§ 27b SpkG


(1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.

(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.

(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.

§ 27c SpkG


(1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen.

(4) Der Beschluß des Vorstandes über die Verschmelzung bedarf bei Bestehen eines Aufsichtsrates dessen Zustimmung, wobei ein gültiger Beschluß nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung.

(5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Privatstiftung anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über und erlischt die übertragende Privatstiftung. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 28 SpkG


(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.

(2) Die FMA kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.

(3) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

§ 29 SpkG


(1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.

(3) Im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden.

§ 30 SpkG


Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

§ 31 SpkG


(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)

§ 32 SpkG (weggefallen)


§ 32 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen.

§ 33 SpkG (weggefallen)


§ 33 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen.

§ 34 SpkG (weggefallen)


§ 34 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen.

§ 35 SpkG (weggefallen)


§ 35 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen.

§ 36 SpkG (weggefallen)


§ 36 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen.

§ 37 SpkG (weggefallen)


§ 37 SpkG (weggefallen) seit 02.01.1994 weggefallen.

§ 38 SpkG


Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum 31. Dezember 1978 bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember 1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.

§ 39 SpkG


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

(2) Jede Änderung der Satzung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

§ 40 SpkG


(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

§ 41 SpkG (weggefallen)


§ 41 SpkG (weggefallen) seit 01.01.2006 weggefallen.

§ 42 SpkG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die nachstehend angeführten Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 treten mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft:

§ 1 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1, 2 und 7, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 30, §§ 32 bis 37, § 39 Abs. 2, § 41, § 42, § 43, § 44 und § 45 sowie folgende §§ der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung für Sparkassen: § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 9, § 10 und § 12.

(3) § 29 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1995 treten mit dem 31. Dezember 1994 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 3 zweiter Satz, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 Z 7 bis 10, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 zweiter Satz, § 12 Abs. 2 letzter Satz, § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 Z 2, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, §§ 27a bis 27c, § 39 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 4 und § 43 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(5) § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, der Entfall von Abs. 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 12 Z 4, § 27a Abs. 4 Z 3, § 27c Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.

(6) § 24 Abs. 13 und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 3 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 16 und der Entfall des Abs. 15, § 24a, § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 29, § 30, § 31 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 2, § 43 Z 1, § 44 und die Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten mit 1. April 2002 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(9) § 13 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(10) § 28 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) § 1 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 6 und § 9 Abs. 1 bis 3 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(12) § 24, § 24a Abs. 1 und 2, § 27a Abs. 4 und § 44 Abs. 5 sowie § 1, § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 6, § 9 Abs. 3 § 10 und § 11 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 24 Abs. 1 Z 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.6.2016 beginnen.

(13) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

§ 43 SpkG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 44 SpkG


(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.

(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

(4) Die Übermittlungspflichten gemäß § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden.

(5) Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 24 Abs. 13 Z 4 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß § 24 Abs. 9 Z 2 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.

§ 45 SpkG


Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG“ und „§ 12 Abs. 7 KWG“ durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG“ und „§ 23 Abs. 7 BWG“ ersetzt;

im § 9 Abs. 2 Z 5 und § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch „Lagebericht“ oder „Geschäftsberichts“ durch „Lageberichts“ ersetzt;

im § 13 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Kreditwesengesetz“ durch „Bankwesengesetz“ ersetzt;

im § 13 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 4 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ ersetzt;

im § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 werden die Worte „des gesamten Unternehmens“ oder „gesamtes Unternehmen“ durch die Worte „des Unternehmens“ oder „Unternehmens“ ersetzt;

in § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 8a KWG)“, in § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 79 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 39 Abs. 3) wird der Verweis auf „§ 8a“ durch „§ 92 BWG“ ersetzt; im § 22 Abs. 2 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 2 KWG“ durch „§ 22 Abs. 1 BWG“ und die Ausdrücke „das Haftkapital“ durch „die Eigenmittel“ ersetzt.

Anlagen

Anl. 1 SpkG


Anlage zu § 24

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN

(1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz - SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(2a) Die bloße Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des beauftragten Prüfers des Prüfungsverbandes bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitgliedes oder Mitarbeiters des Prüfungsverbandes kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei der Prüfungsstelle angestellt ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.

(1) Der Vorstand ist für die ordnungs- und fristgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 7 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, zum Wirtschaftsprüfer bestellt sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden.

(2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § 62 BWG, ausgenommen Z 1, 4, 6a und 7, sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Prüfungsstelle hat den beauftragten Prüfer tunlichst vor Beginn der Prüfung zu benennen und ihn dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbandes schriftlich mitzuteilen.

(2) Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.

(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.

(3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

(Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.

(1) Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.

(2) Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.

Das Prüfungsergebnis ist mit dem Vorstand eingehend zu erörtern, wobei alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen bekanntzugeben sind. Zur Schlußbesprechung hat der Vorstand den Vorsitzenden des Sparkassenrats und den Staatskommissär schriftlich einzuladen.

(1) Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.

(2) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.

(4) Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.

(1) Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.

(1) Der Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.

(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

(Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)

Artikel

Art. 1 SpkG


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Art. 3 SpkG


Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.

Zu Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 7 und 8) und Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung):

Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter Vorstandsmitglied gemäß § 24 Abs. 6 bis 8 Sparkassengesetz, so ist die Voraussetzung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (§ 2 Abs. 2 der Prüfungsordnung) nicht erforderlich; dies gilt auch für Wiederbestellungen.

Art. 15 SpkG


Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196 umgesetzt.

Sparkassengesetz (SpkG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz - SpG)
StF: BGBl. Nr. 64/1979 (NR: GP XIV RV 843 AB 1123 S. 117. BR: AB 1962 S. 383.)

Änderung

BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 326/1986 (NR: GP XVI RV 932 AB 981 S. 143. BR: AB 3135 S. 477.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 458/1993 (NR: GP XVIII IA 352/A AB 1016 S. 126. BR: 4557 AB 4570 S. 572.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 22/1995 (NR: GP XIX IA 27/A AB 54 S. 12. BR: AB 4951 S. 593.)

BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)

[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]

BGBl. I Nr. 184/1998 (NR: GP XX RV 1392 AB 1443 S. 146. BR: AB 5805 S. 646.)

BGBl. I Nr. 15/2001 (NR: GP XXI RV 392 AB 434 S. 55. BR: AB 6304 S. 672.)

BGBl. I Nr. 97/2001 (NR: GP XXI RV 641 AB 714 S. 76. BR: AB 6423 S. 679.)

BGBl. I Nr. 45/2004 (NR: GP XXII RV 392 AB 430 S. 56. BR: AB 7017 S. 707.)

BGBl. I Nr. 48/2006 (NR: GP XXII RV 1279 AB 1321 S. 140. BR: AB 7494 S. 732.)

BGBl. I Nr. 141/2006 (NR: GP XXII RV 1558 AB 1585 S. 160. BR: AB 7629 S. 737.)

[CELEX-Nr. 32006L0048, 32006L0049]

BGBl. I Nr. 108/2007 (NR: GP XXIII RV 313 AB 386 S. 42. BR: AB 7859 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32006L0043]

BGBl. I Nr. 22/2009 (NR: GP XXIV RV 45 AB 67 S. 14. BR: AB 8057 S. 767.)

[CELEX-Nr.: 32007L0044]

BGBl. I Nr. 152/2009 (NR: GP XXIV RV 478 AB 497 S. 51. BR: AB 8251 780.)

BGBl. I Nr. 184/2013 (NR: GP XXIV RV 2438 AB 2514 S. 216. BR: 9050 AB 9087 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32013L0036, 32011L0089]

BGBl. I Nr. 117/2015 (NR: GP XXV RV 686 AB 751 S. 83. BR: 9404 AB 9415 S. 844.)

[CELEX-Nr.: 31997L0009, 32014L0049]

BGBl. I Nr. 43/2016 (NR: GP XXV RV 1109 AB 1123 S. 130. BR: 9586 AB 9593 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0056]

BGBl. I Nr. 118/2016 (NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

BGBl. I Nr. 107/2017 (NR: GP XXV RV 1661 AB 1728 S. 190. BR: 9823 AB 9846 S. 870.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32017L0593]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.7.1995

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