§ 45 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Im § 1 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 6 KWG“ und „§ 12 Abs. 7 KWG“ durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG“ und „§ 23 Abs. 7 BWG“ ersetzt;

im § 9 Abs. 2 Z 5 und § 17 Abs. 2 Z 7 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Geschäftsbericht“ durch „Lagebericht“ oder „Geschäftsberichts“ durch „Lageberichts“ ersetzt;

im § 13 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Kreditwesengesetz“ durch „Bankwesengesetz“ ersetzt;

im § 13 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 4 und 8 wird jeweils der Ausdruck „Handelsregister“ durch „Firmenbuch“ ersetzt;

im § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 werden die Worte „des gesamten Unternehmens“ oder „gesamtes Unternehmen“ durch die Worte „des Unternehmens“ oder „Unternehmens“ ersetzt;

in § 2 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 8a KWG)“, in § 17 Abs. 3 und 5, § 18 Abs. 4 und § 79 Abs. 3 (Anm.: richtig: § 39 Abs. 3) wird der Verweis auf „§ 8a“ durch „§ 92 BWG“ ersetzt; im § 22 Abs. 2 werden die Verweise auf „§ 12 Abs. 2 KWG“ durch „§ 22 Abs. 1 BWG“ und die Ausdrücke „das Haftkapital“ durch „die Eigenmittel“ ersetzt.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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