§ 19 SpkG Vertretung

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten. Mit den unternehmensrechtlichen Einschränkungen kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen vertreten werden, wenn die Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.

(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Sparkasse wird diese durch den Sparkassenrat vertreten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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