Anl. 1 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
Anlage zu § 24Anlage zu Paragraph 24,PRÜFUNGSORDNUNG FÜR SPARKASSEN
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, bedienen.Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (Paragraph 24, Absatz 4, Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hierbei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SpG der Mitwirkung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat die Prüfungsstelle nach Anhörung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben zu erlassen. Die Regelungen sind im Internet auf der Website des Prüfungsverbands zu veröffentlichen.
  3. (2a)Absatz 2 aDie bloße Mitgliedschaft im Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Arbeitnehmers des Prüfungsverbands kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die beim Prüfungsverband tätig ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass dieses Organmitglied oder dieser Arbeitnehmer auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Der Prüfungsverband hat Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Prüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2006/43/EG einhalten.
  4. (3)Absatz 3Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.
  5. (4)Absatz 4Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und für die Erstattung der Prüfungsberichte verantwortlich. Er ist der Vorgesetzte aller Arbeitnehmer der Prüfungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 85 WTBG 2017 ruhen oder gemäß § 106 oder § 127 WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 SpG, auf die beauftragten Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 SpG anzuwenden.Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß Paragraph 5, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß Paragraph 17 a, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß Paragraph 85, WTBG 2017 ruhen oder gemäß Paragraph 106, oder Paragraph 127, WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist Paragraph 15, SpG, auf die beauftragten Prüfer Paragraph 15, Absatz eins und 3 SpG anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 20 Z 16, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß § 1 Abs. 2 sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 6a, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 1.Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer 6 a,, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 62, BWG, ausgenommen Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist nicht nur festzustellen, ob dieser dem Gesetz und den Richtlinien der Prüfungsstelle entspricht und mit den Geschäftsbüchern und den Bestandsaufnahmen übereinstimmt, sondern darüber hinaus zu prüfen, ob die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewahrt sind.

    (Anm.: § 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)Anmerkung, Paragraph 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)

  1. (1)Absatz einsDer Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses hat eine ausführliche Darstellung über den Umfang und das Ergebnis der Prüfung zu enthalten. Dem Bericht sind insbesondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen und Aufgliederungen zu den einzelnen Positionen des Jahresabschlusses anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Bericht über eine Sonderprüfung (§ 6) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.Der Bericht über eine Sonderprüfung (Paragraph 6,) hat sich nach dem Anlaß und Zweck der durchgeführten Prüfung zu richten.
  1. (1)Absatz einsDer Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß § 274 Abs. 2 UGB abzuschließen.Der Bericht über den Jahresabschluß ist von der Prüfungsstelle mit dem Bestätigungsvermerk, soweit dieser in uneingeschränkter oder eingeschränkter Form erteilt werden kann, und mit einer allfälligen Ergänzung des Bestätigungsvermerks gemäß Paragraph 274, Absatz 2, UGB abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 Abs. 1 UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, Absatz eins, UGB zu erteilen, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.
  3. (3)Absatz 3Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; § 274 Abs. 3 UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.Sind Einwendungen zu erheben, ist der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen; Paragraph 274, Absatz 3, UGB ist anzuwenden. Wurde der Bestätigungsvermerk versagt, ist die FMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB.
  4. (4)Absatz 4Der Bestätigungsvermerk ist in der von der Prüfungsstelle verwendeten Fassung in alle Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Für den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäß.Für den Zusicherungsvermerk gemäß Paragraph 274 a, UGB gelten Absatz eins bis 4 sinngemäß.
  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Absatz eins, bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, SpG.
  3. (3)Absatz 3Bei elektronischer Zeichnung des Prüfungsberichts mit qualifizierter Unterschrift ist dieser mit dem Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zu versehen. Die elektronische Unterzeichnung und Übermittlung haben binnen angemessener Frist, längstens drei Wochen, ab diesem Datum zu erfolgen.
  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende des Vorstands hat nach dem Einlangen des Prüfungsberichts unverzüglich den Vorstand einzuberufen und diesem den Prüfungsbericht vollständig bekanntzugeben. Der Vorstand hat umgehend die Behebung der festgestellten Fehler und Mängel zu veranlassen und hierüber dem Vorsitzenden des Sparkassenrats eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Absatz eins,) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.

    (Anm.: § 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993)Anmerkung, Paragraph 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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