§ 9 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Vereinsversammlung hat die der FMA angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:

1.

die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;

2.

die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

3.

die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);

4.

die Erstellung der Satzung der Sparkasse;

5.

die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;

6.

die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;

7.

die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in eine Privatstiftung;

8.

die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;

9.

die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Ausschluß von Begünstigten und die Ergänzung um weitere Begünstigte gemäß § 27a Abs. 4 Z 3 sowie zu Beschlüssen gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 und § 27c Abs. 4;

10.

die Zustimmung zur Auflösung einer Privatstiftung, die durch Umwandlung einer gemäß § 3 gegründeten Sparkasse (Vereinssparkasse) entstanden ist.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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