§ 44 SpkG Übergangsbestimmungen

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 29, Absatz eins, bestellt.
  2. (2)Absatz 2Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.Stellvertreter von Staatskommissären gemäß Paragraph 29, Absatz eins,, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.
  3. (3)Absatz 3§ 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007, diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Übermittlungspflichten gemäß § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden.Die Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, rechtsgültig erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 24 Abs. 13 Z 4 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß § 24 Abs. 9 Z 2 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016, geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 24, Absatz 13, Ziffer 4, hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß Paragraph 24, Absatz 9, Ziffer 2, hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.
In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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