§ 4 SpkG Sparkassenverein

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen. Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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