Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im Paragraph 9, genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen. Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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