§ 18 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorstand der Sparkasse hat der FMA die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß § 15 oder durch Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder. Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener Sitzung des Sparkassenrats, in der über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr beschlossen wird und bei Vereinssparkassen mit Ablauf jener Sitzung der Vereinsversammlung, in welcher der Bericht über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß für das auf die Wahl folgende vierte Geschäftsjahr entgegengenommen wird; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Sparkassenrats vor Ablauf der Funktionsdauer aus, so ist eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.

(3) Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich zusammenzutreten. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden schriftlich mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Orts, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Sitzung muß binnen drei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats schriftlich verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller selbst den Sparkassenrat einberufen.

(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültiger Beschluß gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 11 bedarf überdies der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats und der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Zustimmung zu einem Beschluß gemäß § 17 Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 92 BWG). Die Erfordernisse einer Niederschrift gemäß § 16 Abs. 9 gelten sinngemäß.

(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die Beschlußfassung in Vorstandsangelegenheiten gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen. Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 4 der Zustimmung des Sparkassenrat vorbehalten sind, insbesondere Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte nach § 13 Abs. 3 bilden. Ein vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 2 Z 3 handelt; anläßlich der Entsendung kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Auf die vom Sparkassenrat eingesetzten Ausschüsse sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) Den Sitzungen des Sparkassenrats und seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern auch Sachverständige und Auskunftspersonen zugezogen werden. Soweit über Anträge des Vorstands zu entscheiden ist, sind dessen Mitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.

(7) Der Sparkassenrat wird durch seinen Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.

(8) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Sparkassenrats gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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