§ 16 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte der Sparkasse zu führen. Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Sparkasse hauptberuflich tätig sein. Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die in Abs. 1 festgelegte Anzahl der Mitglieder des Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

(3) Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, der vom Sparkassenrat zu bestellen ist, gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4) Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, widerrufen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) rechtskräftig entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung einschließlich einer Geschäftsverteilung zu erstellen, die dem Sparkassenrat zur Beschlußfassung vorzulegen ist.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung des Sparkassenrats Gesamtprokura erteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Sie sind der Sparkasse zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.

(8) Der Vorstand hat dem Sparkassenrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse sowie dem Vorsitzenden des Sparkassenrats bei wichtigem Anlaß unverzüglich einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind gleichzeitig dem Staatskommissär (Stellvertreter) zu übermitteln.

(9) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden (Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere der Tag und der Ort, die Teilnehmer der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind.

(10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 SpkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 SpkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 SpkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 SpkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 SpkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SpkG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 SpkG
§ 17 SpkG