Die FMA kann im Namen und auf Rechnung der Sparkasse Ersatzansprüche gegen Mitglieder
1. | des Sparkassenrates und | |||||||||
2. | des Vorstandes, wenn dies der Sparkassenrat unterlässt, geltend machen; die Rechte des Masseverwalters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gläubiger gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt. |
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