§ 27b SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.

(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.

(4) Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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