Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; Paragraph 92, Absatz 9, BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2)Absatz 2Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3)Absatz 3Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach Paragraph 92, Absatz 7, BWG.
(4)Absatz 4Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.Das Gericht (Paragraph 40, PSG) hat den Beschluß über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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