§ 7 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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