Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach Paragraph 3, Absatz 2,
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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