Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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