§ 12 SpkG Auflösung des Vereins

SpkG - Sparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat und die Abwicklung oder Verschmelzung der Sparkasse durchgeführt worden ist. Wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, kann ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erst nach erfolgter Auflösung der Privatstiftung erfolgen.

(2) Die FMA kann den Verein auflösen, wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestandes innerhalb einer von der FMA gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 hat die FMA einen fachkundigen Abwickler zu bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört. Dem Abwickler ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(4) Die rechtskräftige Auflösung des Vereins gemäß Abs. 2 bewirkt die Auflösung der Sparkasse; wurde die Sparkasse gemäß § 27a Abs. 1 in eine Privatstiftung umgewandelt, bewirkt die rechtskräftige Auflösung des Vereins die Auflösung der Privatstiftung. Dies gilt nicht, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse oder der Privatstiftung neu gebildet wird.

(5) Der FMA ist die Auflösung des Vereins anzuzeigen, diese ist von der FMA im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 SpkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 SpkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 SpkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 SpkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 SpkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 SpkG
§ 13 SpkG