§ 6 SpkG Bildung und Erneuerung

SpkG - Sparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder; die Summe der Vereinsmitglieder, die zugleich Arbeitnehmer der Sparkasse, der Sparkassen Aktiengesellschaft oder der Privatstiftung gemäß § 27a sind, darf ein Drittel der Anzahl der Vereinsmitglieder nicht überschreiten. Sinkt die Anzahl der Vereinsmitglieder unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche und juristische Personen sein. Ausgeschlossen sind Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

In Kraft seit 12.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 SpkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 SpkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 SpkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 SpkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 SpkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 SpkG
§ 7 SpkG