Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der Sparkasse ist das Kalenderjahr.
(2)Absatz 2§ 43 Abs. 2 BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.Paragraph 43, Absatz 2, BWG ist auch auf Sparkassen anzuwenden, die ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben.
(3)Absatz 3Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (§ 24 Abs. 3) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.Der Vorstand hat den Jahresabschluß (Konzernabschluß) samt Lagebericht (Konzernlagebericht) unverzüglich der Prüfungsstelle (Paragraph 24, Absatz 3,) zuzuleiten. Nach der Prüfung durch die Prüfungsstelle sind der Jahresabschluß (Konzernabschluß), der Lagebericht (Konzernlagebericht) und ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem Sparkassenrat vorzulegen; im übrigen gelten die Bestimmungen des BWG über die Rechnungslegung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 26, BGBl. Nr. 326/1986.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,.)
In Kraft seit 17.06.2016 bis 31.12.9999
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