Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (Paragraph 4,) gegründeten Sparkassen.
(2)Absatz 2Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (Paragraph 2, Absatz 2,) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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