§ 3 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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