§ 15 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.

(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.

(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:

1.

Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;

2.

Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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