Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEinem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
(2)Absatz 2Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG.
(3)Absatz 3Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
1.Ziffer einsArbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
2.Ziffer 2Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(4)Absatz 4Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 SpkG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 SpkG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 SpkG