§ 15 SpkG Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEinem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
  2. (2)Absatz 2Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG.
  3. (3)Absatz 3Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einsArbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
    2. 2.Ziffer 2Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.Personen, die nach Paragraph 13, Absatz eins bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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