§ 25 SpkG Verschmelzung von Sparkassen

SpkG - Sparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.

(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 4).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse der § 2 und bei einer Vereinssparkasse der § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich der Schulden auf die neugebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 SpkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 SpkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 SpkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 SpkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 SpkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24a SpkG
§ 26 SpkG