§ 25 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Sparkassen können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme oder durch Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen als übertragende Sparkasse.

(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse und die übertragende Sparkasse eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gemeindesparkasse in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 4).

(3) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzufassen. Erfolgt die Verschmelzung durch Neubildung einer Sparkasse, so sind bei einer Gemeindesparkasse der § 2 und bei einer Vereinssparkasse der § 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Vorstand jeder Sparkasse hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über und erlischt die übertragende Sparkasse. Bei Verschmelzung durch Neubildung darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, wenn die neugebildete Sparkasse eingetragen ist. Mit der Eintragung der neugebildeten Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkassen einschließlich der Schulden auf die neugebildete Sparkasse über und erlöschen die übertragenden Sparkassen. Für den Gläubigerschutz ist § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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