Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsErfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 41 Z 1, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 41, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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