§ 5 SpkG Statuten

SpkG - Sparkassengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:

1.

die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;

2.

den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;

3.

die Mittel und deren Aufbringung;

4.

die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

5.

die Organe des Vereins;

6.

die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);

7.

die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.

(4) Die FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder die FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist der FMA anzuzeigen.

(6) Die FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 SpkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SpkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 SpkG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 SpkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 SpkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 SpkG
§ 6 SpkG