§ 30 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die FMA hat diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
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