§ 13 SpkG

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz der Sparkasse;

2.

den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;

3.

die Art der Sparkasse;

4.

bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;

5.

bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

6.

die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

7.

die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;

8.

die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.

(3) Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.

(4) Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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