Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsJede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (Paragraph 2, Absatz eins,), bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein (Paragraph 3, Absatz eins,) zu erstellen ist.
(2)Absatz 2Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen und den Sitz der Sparkasse;
2.Ziffer 2den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;
3.Ziffer 3die Art der Sparkasse;
4.Ziffer 4bei einer Gemeindesparkasse den Namen aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftenden Gemeinden;
5.Ziffer 5bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
6.Ziffer 6die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
7.Ziffer 7die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands;
8.Ziffer 8die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.
(3)Absatz 3Die Satzung kann für einzelne Arten von Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte, Höchstgrenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen), Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen und festlegen, welche Kreditgeschäfte der Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.
(4)Absatz 4Jede Satzungsänderung ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5)Absatz 5Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Sparkasse nicht. Wird vorher im Namen der Sparkasse gehandelt, so haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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