1. Abschnitt
Allgemeines
Zielsetzung
Dieses Gesetz dient der Erfassung, der Bewahrung und dem Schutz der im Land Salzburg gelegenen Höhlen einschließlich ihrer Umgebung und ihres natürlichen Inhaltes, ihrer besonderen Lebensräume und ihrer hydrologischen Verhältnisse sowie der Verbesserung des Verständnisses für den Wert der Höhlen in der Öffentlichkeit. Hiebei ist, soweit erforderlich, auch auf andere öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen.
Geltungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
a) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden selbst oder über deren Auftrag durchgeführt werden; | |||||||||
e) | Höhleninhalte, sofern es sich um von Menschenhand geschaffene Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt, die dem Bereich des Denkmalschutzes zuzuordnen sind. |
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Höhle: ein durch Naturvorgänge gebildeter, nachträglich mit festem, flüssigem oder gasförmigem Inhalt gefüllter unterirdischer größerer Hohlraum, der ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist;
Umgebung einer Höhle: der mit einer Höhle in räumlichem, geologischem, ökologischem oder hydrologischem Zusammenhang stehende Bereich (vertikal und horizontal);
Befahrung einer Höhle: jedes Betreten einer Höhle;
Höhlenexpedition: die mehr als drei Tage dauernde Befahrung einer Höhle, wobei mehrere räumlich und zeitlich zusammenhängende Einzelbefahrungen zusammenzurechnen sind;
Schauhöhle: eine Höhle oder ein Teil einer solchen, die von einem Schauhöhlenunternehmen dem allgemeinen Besuch gewidmet wird und erforderlichenfalls durch die Anlage von Wegen oder sonstigen Einrichtungen erschlossen ist;
Schauhöhlenunternehmen: eine juristische oder physische Person oder Personenmehrheit, die ein Interesse am allgemeinen Besuch einer Höhle besitzt und verantwortlich für die Betreuung der Besucher und die Instandhaltung der Einrichtungen sorgt;
Höhlenführung: das Befahren einer Höhle unter der Mitwirkung einer Person, die ihren Dienst als Führer regelmäßig oder entgeltlich zur Verfügung stellt;
Höhlenführer: eine Person, der von der Behörde die Berechtigung erteilt wurde, Höhlenführungen durchzuführen.
2. Abschnitt
Höhlenschutz
Grundschutz
(1) Jede Maßnahme, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle, von Teilen oder Inhalten derselben einschließlich ihrer näheren Umgebung führen kann, ist untersagt.
(2) Nicht als Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 gelten jedoch Maßnahmen, die üblicherweise für eine Befahrung der Höhle bei möglichst weitgehender Schonung ihrer Unversehrtheit notwendig sind.
(3) Die Behörde kann von dem Verbot des Abs. 1 Ausnahmen bewilligen, wenn dem Interesse an der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes der Vorrang gebührt.
(4) Personen, die Gegenstände von besonderer Bedeutung in Verwahrung haben, welche allem Anschein nach aus Höhlen stammen, haben über deren Herkunft auf Verlangen der Behörde wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Besonders geschützte Höhlen
(1) Höhlen oder Teile von solchen, die wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus besonderen ökologischen Gründen einschließlich ihrer näheren Umgebung besonders erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Landesregierung unter besonderen Schutz gestellt werden. Dieser besondere Schutzzweck ist im Bescheid näher festzulegen. Gleichzeitig kann eine beispielsweise Aufzählung der untersagten Eingriffe erfolgen.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind den berührten Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten, wenn sie durch die Unterschutzstellung in ihren Rechten berührt sein können, als Parteien zuzustellen und an der Amtstafel der Behörde vier Wochen hindurch anzuschlagen. Gleichzeitig damit treten die Schutzwirkungen gemäß Abs. 3 in Kraft.
(3) In besonders geschützten Höhlen ist jeder dem festgelegten Schutzzweck widersprechende Eingriff untersagt. Die Landesregierung kann jedoch von diesem Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß durch die beabsichtigten Maßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört werden, und auch sonst keine für die Unterschutzstellung nach Abs. 1 maßgeblichen ökologischen Gründe oder sonstigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen.
Höhlenschutzgebiete
(1) Wenn es zum Schutz von Höhlen erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die Umgebung von Höhlen oder den Bereich ganzer Höhlensysteme im hiefür erforderlichen Ausmaß zu Höhlenschutzgebieten erklären.
(2) In solchen Verordnungen sind jene besonderen Schutzvorschriften aufzunehmen, die für die unversehrte Erhaltung der im Höhlenschutzgebiet liegenden Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes notwendig erscheinen. Insbesondere kann auch festgelegt werden, welche Maßnahmen einer vorherigen Bewilligung der Landesregierung bedürfen, wobei im Fall eines Bewilligungsverfahrens die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden sind.
Kundmachung von Verordnungen
(1) Die von der Landesregierung beabsichtigte Erlassung einer Verordnung nach § 6 ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den betreffenden Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise sechs Wochen hindurch zu verlautbaren. Gleichzeitig sind ein Verordnungsentwurf sowie ein Lageplan bei der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß die von der beabsichtigten behördlichen Maßnahme betroffenen Grundeigentümer oder sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zum Vorhaben vorbringen können.
(3) Nach Ablauf der Verlautbarungsfrist sind die gesammelten Äußerungen zugleich mit der Bekanntgabe der Daten der Verlautbarung und einer allfälligen Stellungnahme der Gemeinde vom Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
Befristeter Höhlenschutz
(1) Zur vorläufigen Sicherung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes, zur Vorbereitung oder Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen, Vermessungen oder im öffentlichen Interesse gelegener Befahrungen sowie zur Vornahme von Erhaltungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen können mit Verordnung der Landesregierung zeitlich befristete Schutzvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 verfügt werden. Insbesondere kann festgelegt werden, daß jede Veränderung der Höhlen, von Teilen oder Inhalten derselben einschließlich ihrer näheren Umgebung sowie auch das Betreten der Höhlen selbst untersagt ist.
(2) Für das Verfahren zur Erlassung einer derartigen Verordnung gelten die Bestimmungen des § 7 mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Wirksamkeit der Schutzvorschriften mit dem Tag der Kundmachung der beabsichtigten Verordnung in der Salzburger Landes-Zeitung beginnt. Diese Kundmachung ist zu widerrufen, wenn die Absicht zur Erlassung der Verordnung weggefallen ist. Abgesehen vom Widerruf oder dem tatsächlichen Inkrafttreten der Verordnung, verliert die Kundmachung in der Salzburger Landes-Zeitung ein Jahr nach ihrem Erscheinen ihre Wirksamkeit.
Meldepflicht
Werden bedeutende, bisher noch unbekannte Höhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat der Entdecker diese der Behörde ohne unnötige Verzögerung zu melden.
Höhlenexpeditionen
(1) Höhlenexpeditionen (§ 3) bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Das Ansuchen um Erteilung dieser Bewilligung hat jedenfalls zu enthalten:
a) | Bezeichnung der Höhle bzw. des Gebietes, in dem die Höhle liegt; | |||||||||
b) | voraussichtlicher Zeitpunkt und geplante Dauer der Expedition; | |||||||||
c) | Zweck der Expedition; | |||||||||
d) | Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der mitwirkenden Personen; | |||||||||
e) | die Zustimmung des Grundeigentümers des Höhleneinganges. |
(3) Die Landesregierung hat bei der Erteilung der Bewilligung die zur Abwehr drohender Gefahren notwendigen Verfügungen zu treffen sowie Vorschreibungen im Sinne des § 25 Abs. 2 zu erlassen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
a) | es für die Erhaltung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes geboten erscheint; | |||||||||
b) | es zur Vorbereitung oder Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen oder Vermessungen sowie zur Vornahme von Erhaltungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen notwendig ist; | |||||||||
c) | es zur Vorbereitung oder Durchführung einer anderweitigen Expedition notwendig ist, wobei jenem Vorhaben der Vorzug einzuräumen ist, das eher öffentlichen Interessen dient; ist eine derartige Bewertung nicht möglich, gebührt der Vorzug jener Expedition, um die zuerst bei der Behörde angesucht wurde; | |||||||||
d) | andere, besonders wichtige öffentliche Interessen es erfordern. |
(4) Der Bescheid nach Abs. 3 ist einem Zustellungsbevollmächtigten, bei Fehlen eines solchen der im Ansuchen zuerst genannten Person, wenn dies nicht möglich ist, einer anderen an der Expedition teilnehmenden Person mit Wirkung für die übrigen zuzustellen. Der Bescheid ist mit den Lichtbildausweisen der Teilnehmer unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Expedition auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) vorzuweisen.
(5) Jede an der Höhlenexpedition mitwirkende Person hat auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu achten sowie
a) | jede Zerstörung oder Beeinträchtigung der Höhle im Sinne dieses Gesetzes mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern und dafür zu sorgen, daß keine Höhleninhalte beschädigt oder aus der Höhle entfernt werden und kein Unrat oder Müll in der Höhle zurückbleibt; | |||||||||
b) | der allgemeinen Meldepflicht nach § 9 Abs. 1 nachzukommen sowie alle sonstigen erheblichen Umstände und Ergebnisse der Expedition der Landesregierung mitzuteilen (Befahrungsbericht). Ein Befahrungsbericht kann der Landesregierung auch von einem zustellungsbevollmächtigten Teilnehmer im Namen aller Teilnehmer übermittelt werden. |
Höhlenforschung
(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß
a) | die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist, | |||||||||
b) | dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint, | |||||||||
c) | alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und | |||||||||
d) | sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. | |||||||||
Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden. |
(2) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.
3. Abschnitt
Höhlenführungen und Schauhöhlen
Höhlenführungen
Die Durchführung von Höhlenführungen ist nur den Personen gestattet, die hiefür eine entsprechende behördliche Berechtigung erworben haben.
Schauhöhlen
(1) Höhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung zu Schauhöhlen ausgestaltet oder als Schauhöhlen benutzt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn sich die Höhle wegen ihrer Gegebenheiten zur Schauhöhle eignet und wenn sichergestellt ist, daß durch den künftigen Verwendungszweck einschließlich allfälliger Erschließungsmaßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche oder ökologische Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich zerstört oder beeinträchtigt werden.
(3) Für die Bewilligung der Schauhöhle hat der Schauhöhlenunternehmer zu sorgen und gleichzeitig der Landesregierung einen verantwortlichen Betriebsleiter namhaft zu machen, welcher die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen muß. Ist ein solcher Befähigungsnachweis nicht möglich, muß der Betriebsleiter binnen zwei Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit die Prüfung zum Höhlenführer im Sinne des § 13 ablegen.
Betriebsordnung
Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:
a) | Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter); | |||||||||
b) | Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte; | |||||||||
c) | nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle; | |||||||||
d) | Maßnahmen zum Schutz der Höhle; | |||||||||
e) | Pflichten der Höhlenbesucher; | |||||||||
f) | Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer; | |||||||||
g) | Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind. |
Hilfskräfte
(1) Sofern im Bewilligungsbescheid nach § 14 Abs. 1 oder in der Betriebsordnung nach § 15 nicht anderes bestimmt ist, können in Schauhöhlen unter Verantwortung des Betriebsleiters neben Höhlenführern auch andere Personen (Hilfskräfte) für die Durchführung von Höhlenführungen herangezogen werden.
(2) Derartige Hilfskräfte dürfen Höhlenführungen in Schauhöhlen nur durchführen, wenn sich der Betriebsleiter von ihrer körperlichen und geistigen Eignung überzeugt, sie über ihre Rechte und Pflichten entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. entsprechend der Bewilligung und der Betriebsordnung unterrichtet hat, und auch sonst keine offenkundigen Hinderungsgründe gegeben sind.
4. Abschnitt
Dokumentation und Forschung
Höhlenregister
Die Landesregierung hat ein Höhlenregister zu führen, in dem alle bekannten Höhlen mit einer Kennzahl festzuhalten sind. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangende Meldungen nach § 9 sind unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
Höhlenbuch
(1) Die Landesregierung hat ein Höhlenbuch zu führen, in dem genauere Angaben bzw. Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 5, 6, 8, 14 und 21 in Evidenz zu halten sind.
(2) Für besonders geschützte Höhlen (§ 5) und Höhlenschutzgebiete (§ 6) sind gesonderte Höhlenbucheinlagen zu führen. Karten, Lichtbilder, Urkunden, Gutachten, Befahrungsberichte oder sonstige Unterlagen sind als Anhang zum Höhlenbuch gesondert aufzubewahren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von Amts wegen alle für die Führung des Höhlenbuches notwendigen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, können im Fall des Vorliegens gerechtfertigter Gründe Auskünfte über die im Höhlenbuch enthaltenen Aufzeichnungen bzw. Unterlagen erteilt werden.
(5) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Höhlenbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
Kennzeichnung
(1) Die der Behörde bekannten Höhlen sind in unmittelbarer Nähe der Höhleneingänge durch Anbringung der Kennzahl (§ 17) zu kennzeichnen.
(2) Darüber hinaus sind besonders geschützte Höhlen (§ 5) und Höhlenschutzgebiete (§ 6) an geeigneten Stellen durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung "Besonders geschützte Höhle" bzw. "Höhlenschutzgebiet" einschließlich des Namens die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig.
(3) Kennzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung zu veranlassen.
(4) Kennzeichnungen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
Förderung
(1) Das Land Salzburg hat die Erforschung, die Dokumentation, den Schutz und die Erhaltung von Höhlen in geeigneter Weise zu fördern. Bei allen Förderungsmaßnahmen ist auf die Bedeutung der geförderten Forschungsvorhaben oder der geförderten Institutionen für das Land Salzburg Bedacht zu nehmen.
(2) Geförderte Institutionen oder Personen, die Daten oder Unterlagen über die Höhlen des Landes Salzburg sammeln oder verwahren, sind verpflichtet, diese im Bedarfsfall den Behörden zugänglich zu machen.
5. Abschnitt
Sicherung des Höhlenschutzes
Sichernde Vorkehrungen
(1) Ist es zur unversehrten Erhaltung einer Höhle, ihrer näheren Umgebung oder ihres Inhaltes notwendig, kann die Behörde umgehend sichernde Vorkehrungen, wie die dauernde oder vorübergehende Absperrung des Höhleneinganges oder von Teilen der Höhle, treffen.
(2) Die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten, die durch diese Maßnahmen in ihren Rechten berührt sein können, sind tunlichst vor der Durchführung solcher Maßnahmen zu verständigen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat mangels anderer Verpflichteter das Land zu tragen.
(3) Die Landesregierung kann einzelnen Personen Befahrungen von Höhlen durch Bescheid untersagen, wenn es aus den im § 10 Abs. 3 angeführten Gründen notwendig erscheint.
Entschädigung und Duldungsverpflichtungen
(1) Werden durch behördliche Maßnahmen nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 dieses Gesetzes die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung einer erworbenen aufrechten Berechtigung erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, so ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten.
(2) Andere Eigentumsbeschränkungen, behördliche Verfügungen nach § 8, Kennzeichnungen nach § 19, rechtskräftig auferlegte Verpflichtungen nach § 23 sowie das unbedingt notwendige Betreten oder Befahren von Höhlen und Grundstücken bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind hingegen entschädigungslos zu dulden.
(3) Der Antrag auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder der wirksamen Verfügung gemäß § 21 Abs. 1 bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, sinngemäß Anwendung.
Wiederherstellung
(1) Werden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Anordnung untersagt oder bewilligungspflichtig sind, ohne Rücksicht hierauf oder in anderer Weise als dies der erteilten Berechtigung entspricht, ausgeführt, so kann die Behörde von demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt, gesetzt oder als Verfügungsberechtigter geduldet hat, auf seine Kosten die Beseitigung, die Herstellung des früheren bzw. des bewilligten Zustandes in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise verlangen.
(2) Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen dieses Gesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der Durchführung der Maßnahme verfügen.
(4) Eine nach Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig auferlegte Verpflichtung geht ohne weiteres Verfahren auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Verpflichteten über.
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(1a) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach §§ 13 Abs 6, 17 und 18 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Wenn es sich um bezirks- oder landesgrenzenüberschreitende Höhlen handelt und dadurch eine wesentliche Vereinfachung der durchzuführenden Verfahren zu erwarten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an sich ziehen.
Mitwirkung der Bundespolizei sowie der
Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 21 Abs 1 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane haben außerhalb von Höhlen bei der Vollziehung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 1, 3 und 4, des § 12, des § 19 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 im Umfang der Regelungen des § 45 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, mitzuwirken.
7. Abschnitt
Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 7.300 € oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten behördlichen Bewilligung.
(3) Mit dem Straferkenntnis kann auch auf den Verfall der zur Begehung der Übertretung bestimmten Werkzeuge, Geräte oder Anlagen sowie der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes gewonnenen bzw. angeeigneten Gegenstände erkannt werden.
(4) Unter der Voraussetzung des Abs. 1 kann auch, unabhängig von einer Bestrafung, der Entzug einer nach diesem Gesetz erteilten behördlichen Bewilligung, Berechtigung, Anerkennung u. dgl. ausgesprochen werden.
(5) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
In- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung zweitfolgenden Monates in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches in der Fassung LGBl. Nr. 69/1976 sowie die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67, betreffend die Verhinderung von Schädigungen der unter Artikel II § 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, BGBl. Nr. 169, fallenden Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonals, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929 und LGBl. Nr. 69/1976, gelten als Verordnungen nach § 18 Abs. 5 bzw. § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes bzw. die auf Grund der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 67/1929 in der geltenden Fassung bestellten Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Höhlen bzw. deren Umgebung, die nach § 1 Abs. 1 und 2 des Naturhöhlengesetzes unter Schutz gestellt worden sind, gelten bis zur Erlassung eines anderslautenden Bescheides als besonders geschützte Höhlen im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
(3) Erteilte Zustimmungen nach § 3 des Naturhöhlengesetzes gelten als solche nach § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes, erlöschen jedoch, sofern im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, durch Unterlassung der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Erteilte Zustimmungen nach den §§ 7 und 9 des Naturhöhlengesetzes gelten als solche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, verlieren jedoch nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.
(5) Angeordnete Sicherheitsmaßnahmen nach § 10 des Naturhöhlengesetzes gelten als sichernde Vorkehrungen gemäß § 21 dieses Gesetzes.
(6) Genehmigte Betriebsordnungen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes bzw. der hiezu erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 67/1929 in der geltenden Fassung gelten längstens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als genehmigte Betriebsordnungen im Sinne des § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes. Diese Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch Verordnung der Landesregierung angemessen verlängert werden.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kennzeichnungen von geschützten Höhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes gelten vorläufig als solche im Sinne des § 19 dieses Gesetzes.
(1) Wurden Höhlen im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schauhöhlen benützt, entfällt für diese die Bewilligungspflicht nach § 14 dieses Gesetzes, doch kann die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid ergänzende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 vorschreiben. Die für den Befähigungsnachweis des Betriebsleiters eingeräumte Frist gemäß § 14 Abs. 3 beginnt in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Verfahren über Übertretungen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für Verfahren zur Wiederherstellung nach § 16 des Naturhöhlengesetzes. Andere anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 über den Grundschutz von Höhlen finden auf solche Maßnahmen keine Anwendung, die im Zuge der Ausübung von Bergbauberechtigungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, erfolgen, sofern diese Bergbauberechtigungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig bestanden haben.
(4) Das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Die §§ 11 Abs 2, 15 und 25 Abs 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36.
(2) § 13 dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011; | |||||||||
2. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007; | |||||||||
3. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016. Die Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie bezeichnet; | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011. |
Gesetz vom 22. Mai 1985 über den Schutz und die Erfassung von Höhlen im Land Salzburg (Salzburger Höhlengesetz)
StF: LGBl Nr 63/1985
Änderung
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 20/2010 (Blg LT 14. GP: RV 124, AB 206, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)