(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
(1a) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden gemäß Abs 1 sowie die Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4. Mai 2016) dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach §§ 13 Abs 6, 17 und 18 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Erfüllung einer Aufgabe oder zur Ausübung einer Befugnis nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Wenn es sich um bezirks- oder landesgrenzenüberschreitende Höhlen handelt und dadurch eine wesentliche Vereinfachung der durchzuführenden Verfahren zu erwarten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an sich ziehen.
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