§ 15 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Betriebsordnung

 

§ 15

 

Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:

a)

Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter);

b)

Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte;

c)

nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle;

d)

Maßnahmen zum Schutz der Höhle;

e)

Pflichten der Höhlenbesucher;

f)

Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer;

g)

Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind.

In Kraft seit 28.12.2009 bis 31.12.9999
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