5. Abschnitt
Sicherung des Höhlenschutzes
Sichernde Vorkehrungen
(1) Ist es zur unversehrten Erhaltung einer Höhle, ihrer näheren Umgebung oder ihres Inhaltes notwendig, kann die Behörde umgehend sichernde Vorkehrungen, wie die dauernde oder vorübergehende Absperrung des Höhleneinganges oder von Teilen der Höhle, treffen.
(2) Die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten, die durch diese Maßnahmen in ihren Rechten berührt sein können, sind tunlichst vor der Durchführung solcher Maßnahmen zu verständigen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat mangels anderer Verpflichteter das Land zu tragen.
(3) Die Landesregierung kann einzelnen Personen Befahrungen von Höhlen durch Bescheid untersagen, wenn es aus den im § 10 Abs. 3 angeführten Gründen notwendig erscheint.
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