Entschädigung und Duldungsverpflichtungen
(1) Werden durch behördliche Maßnahmen nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 dieses Gesetzes die Nutzung eines Grundstückes oder die Ausübung einer erworbenen aufrechten Berechtigung erheblich erschwert oder unmöglich gemacht oder wird dadurch der Ertrag eines Grundstückes erheblich gemindert, so ist hiefür dem Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten auf Antrag eine angemessene finanzielle Entschädigung zu leisten.
(2) Andere Eigentumsbeschränkungen, behördliche Verfügungen nach § 8, Kennzeichnungen nach § 19, rechtskräftig auferlegte Verpflichtungen nach § 23 sowie das unbedingt notwendige Betreten oder Befahren von Höhlen und Grundstücken bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind hingegen entschädigungslos zu dulden.
(3) Der Antrag auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 oder der Kundmachung der Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 oder der wirksamen Verfügung gemäß § 21 Abs. 1 bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat hierüber dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden.
(4) Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, sinngemäß Anwendung.
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