4. Abschnitt
Dokumentation und Forschung
Höhlenregister
Die Landesregierung hat ein Höhlenregister zu führen, in dem alle bekannten Höhlen mit einer Kennzahl festzuhalten sind. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangende Meldungen nach § 9 sind unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
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