§ 13 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung zur Durchführung von Höhlenführungen darf nur einer eigenberechtigten natürlichen Person erteilt werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) ist;die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) ist;
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Verlässlichkeit besitzt;
    3. 3.Ziffer 3die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt;
    4. 4.Ziffer 4die notwendige fachliche Befähigung gemäß Abs 2 nachweist.die notwendige fachliche Befähigung gemäß Absatz 2, nachweist.
  2. (2)Absatz 2Fachlich befähigt sind Personen, die das erforderliche praktische und theoretische Wissen für die Tätigkeit des Höhlenführers aufweisen und dies durch das erfolgreiche Ablegen von Prüfungen zu jedenfalls folgenden Prüfungsgegenständen nachweisen:
    1. 1.Ziffer einsHöhlenschutz- und Naturschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der landesrechtlichen Bestimmungen in Salzburg;
    2. 2.Ziffer 2wissenschaftliche Höhlenkunde und grundlegende Erkenntnisse über die Höhlen Österreichs und der benachbarten Gebiete;
    3. 3.Ziffer 3praktische Höhlenkunde (Höhlenbefahrungstechnik und Grundzüge der Höhlenvermessung, Handhabung der Befahrungsgeräte, Orientierung im Gelände);
    4. 4.Ziffer 4Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen im alpinen Bereich und in Höhlen, Höhlenrettungswesen, Grundwissen über mögliche gesundheitliche Probleme bei Höhlenbesuchern sowie sprachliches Ausdrucksvermögen.
    Durch Verordnung der Landesregierung können detailliertere Bestimmungen zum erforderlichen Prüfungsumfang geregelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn auf den Bewilligungswerber eine der nachfolgenden Voraussetzungen zutrifft:
    1. a)Litera aeine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (§ 222 StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;eine gerichtliche Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder wegen Tierquälerei (Paragraph 222, StGB), wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;
    2. b)Litera bdie rechtskräftige Entziehung der Unternehmerbewilligung gemäß § 27 Abs. 4;die rechtskräftige Entziehung der Unternehmerbewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie rechtskräftige Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen dieses Gesetz, die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder tierschutzrechtliche Vorschriften;
    4. d)Litera dgerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entziehungen und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinn der lit. a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.gerichtliche Verurteilungen, rechtskräftige Entziehungen und rechtskräftige Verhängungen von Verwaltungsstrafen im Sinn der Litera a bis c auf Grund vergleichbarer Vorschriften des Staates, in dem der Bewilligungswerber seinen Hauptwohnsitz hat oder im letzten Jahr vor der Antragstellung hatte.
  4. (4)Absatz 4Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des § 10 Abs. 5. Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.Die von der Landesregierung bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen. Bei Höhlenführungen gelten für sie insbesondere die Verpflichtungen des Paragraph 10, Absatz 5, Höhlenführer erhalten einen von der Landesregierung ausgestellten Ausweis, den sie bei ihrer Tätigkeit mitzuführen haben.
  5. (5)Absatz 5Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs. 2 Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Abs. 2 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).Höhlenführungen dürfen auch im Rahmen der durch die Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) nur durchgeführt werden, wenn deren fachliche Befähigungen von der Landesregierung anerkannt worden sind. Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das BQ-AnerG Anwendung. Die Prüfung gemäß Absatz 2, entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).
  6. (6)Absatz 6Bei der Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Höhlenführer zu führen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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