Mitwirkung der Bundespolizei sowie der
Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 21 Abs 1 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(2) Forst-, Jagd- und Naturschutzwacheorgane haben außerhalb von Höhlen bei der Vollziehung des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 9 Abs. 2, des § 10 Abs. 1, 3 und 4, des § 12, des § 19 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 im Umfang der Regelungen des § 45 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, mitzuwirken.
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