(1) Wurden Höhlen im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schauhöhlen benützt, entfällt für diese die Bewilligungspflicht nach § 14 dieses Gesetzes, doch kann die Landesregierung erforderlichenfalls mit Bescheid ergänzende Schutzmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 2 vorschreiben. Die für den Befähigungsnachweis des Betriebsleiters eingeräumte Frist gemäß § 14 Abs. 3 beginnt in diesem Fall mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Verfahren über Übertretungen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für Verfahren zur Wiederherstellung nach § 16 des Naturhöhlengesetzes. Andere anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 über den Grundschutz von Höhlen finden auf solche Maßnahmen keine Anwendung, die im Zuge der Ausübung von Bergbauberechtigungen nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, erfolgen, sofern diese Bergbauberechtigungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig bestanden haben.
(4) Das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
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