§ 7 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Kundmachung von Verordnungen

 

§ 7

 

(1) Die von der Landesregierung beabsichtigte Erlassung einer Verordnung nach § 6 ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie in den betreffenden Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise sechs Wochen hindurch zu verlautbaren. Gleichzeitig sind ein Verordnungsentwurf sowie ein Lageplan bei der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, daß die von der beabsichtigten behördlichen Maßnahme betroffenen Grundeigentümer oder sonstige Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zum Vorhaben vorbringen können.

(3) Nach Ablauf der Verlautbarungsfrist sind die gesammelten Äußerungen zugleich mit der Bekanntgabe der Daten der Verlautbarung und einer allfälligen Stellungnahme der Gemeinde vom Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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