§ 14 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Schauhöhlen

 

§ 14

 

(1) Höhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung zu Schauhöhlen ausgestaltet oder als Schauhöhlen benutzt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn sich die Höhle wegen ihrer Gegebenheiten zur Schauhöhle eignet und wenn sichergestellt ist, daß durch den künftigen Verwendungszweck einschließlich allfälliger Erschließungsmaßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche oder ökologische Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich zerstört oder beeinträchtigt werden.

(3) Für die Bewilligung der Schauhöhle hat der Schauhöhlenunternehmer zu sorgen und gleichzeitig der Landesregierung einen verantwortlichen Betriebsleiter namhaft zu machen, welcher die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen muß. Ist ein solcher Befähigungsnachweis nicht möglich, muß der Betriebsleiter binnen zwei Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit die Prüfung zum Höhlenführer im Sinne des § 13 ablegen.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Sbg. HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Sbg. HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Sbg. HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Sbg. HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Sbg. HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Sbg. HG
§ 15 Sbg. HG