Schauhöhlen
(1) Höhlen oder Teile von solchen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung zu Schauhöhlen ausgestaltet oder als Schauhöhlen benutzt werden.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn sich die Höhle wegen ihrer Gegebenheiten zur Schauhöhle eignet und wenn sichergestellt ist, daß durch den künftigen Verwendungszweck einschließlich allfälliger Erschließungsmaßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche oder ökologische Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich zerstört oder beeinträchtigt werden.
(3) Für die Bewilligung der Schauhöhle hat der Schauhöhlenunternehmer zu sorgen und gleichzeitig der Landesregierung einen verantwortlichen Betriebsleiter namhaft zu machen, welcher die Befähigung zum Höhlenführer nachweisen muß. Ist ein solcher Befähigungsnachweis nicht möglich, muß der Betriebsleiter binnen zwei Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit die Prüfung zum Höhlenführer im Sinne des § 13 ablegen.
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