Höhlenschutzgebiete
(1) Wenn es zum Schutz von Höhlen erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die Umgebung von Höhlen oder den Bereich ganzer Höhlensysteme im hiefür erforderlichen Ausmaß zu Höhlenschutzgebieten erklären.
(2) In solchen Verordnungen sind jene besonderen Schutzvorschriften aufzunehmen, die für die unversehrte Erhaltung der im Höhlenschutzgebiet liegenden Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes notwendig erscheinen. Insbesondere kann auch festgelegt werden, welche Maßnahmen einer vorherigen Bewilligung der Landesregierung bedürfen, wobei im Fall eines Bewilligungsverfahrens die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden sind.
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