§ 5 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Besonders geschützte Höhlen

 

§ 5

 

(1) Höhlen oder Teile von solchen, die wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus besonderen ökologischen Gründen einschließlich ihrer näheren Umgebung besonders erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Landesregierung unter besonderen Schutz gestellt werden. Dieser besondere Schutzzweck ist im Bescheid näher festzulegen. Gleichzeitig kann eine beispielsweise Aufzählung der untersagten Eingriffe erfolgen.

(2) Bescheide nach Abs. 1 sind den berührten Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten, wenn sie durch die Unterschutzstellung in ihren Rechten berührt sein können, als Parteien zuzustellen und an der Amtstafel der Behörde vier Wochen hindurch anzuschlagen. Gleichzeitig damit treten die Schutzwirkungen gemäß Abs. 3 in Kraft.

(3) In besonders geschützten Höhlen ist jeder dem festgelegten Schutzzweck widersprechende Eingriff untersagt. Die Landesregierung kann jedoch von diesem Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß durch die beabsichtigten Maßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört werden, und auch sonst keine für die Unterschutzstellung nach Abs. 1 maßgeblichen ökologischen Gründe oder sonstigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Sbg. HG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Sbg. HG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Sbg. HG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Sbg. HG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Sbg. HG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. HG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Sbg. HG
§ 6 Sbg. HG