Besonders geschützte Höhlen
(1) Höhlen oder Teile von solchen, die wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus besonderen ökologischen Gründen einschließlich ihrer näheren Umgebung besonders erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Landesregierung unter besonderen Schutz gestellt werden. Dieser besondere Schutzzweck ist im Bescheid näher festzulegen. Gleichzeitig kann eine beispielsweise Aufzählung der untersagten Eingriffe erfolgen.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind den berührten Grundeigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten, wenn sie durch die Unterschutzstellung in ihren Rechten berührt sein können, als Parteien zuzustellen und an der Amtstafel der Behörde vier Wochen hindurch anzuschlagen. Gleichzeitig damit treten die Schutzwirkungen gemäß Abs. 3 in Kraft.
(3) In besonders geschützten Höhlen ist jeder dem festgelegten Schutzzweck widersprechende Eingriff untersagt. Die Landesregierung kann jedoch von diesem Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß durch die beabsichtigten Maßnahmen weder die Eigenart, das besondere Gepräge, die besondere naturwissenschaftliche Bedeutung noch die das Wesen der Höhle prägenden Naturerscheinungen erheblich beeinträchtigt bzw. zerstört werden, und auch sonst keine für die Unterschutzstellung nach Abs. 1 maßgeblichen ökologischen Gründe oder sonstigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen.
0 Kommentare zu § 5 Sbg. HG