Geltungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
a) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen; | |||||||||
c) | Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht; | |||||||||
d) | Maßnahmen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden selbst oder über deren Auftrag durchgeführt werden; | |||||||||
e) | Höhleninhalte, sofern es sich um von Menschenhand geschaffene Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt, die dem Bereich des Denkmalschutzes zuzuordnen sind. |
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
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