Höhlenforschung
(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß
a) | die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist, | |||||||||
b) | dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint, | |||||||||
c) | alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und | |||||||||
d) | sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. | |||||||||
Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden. |
(2) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.
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