Förderung
(1) Das Land Salzburg hat die Erforschung, die Dokumentation, den Schutz und die Erhaltung von Höhlen in geeigneter Weise zu fördern. Bei allen Förderungsmaßnahmen ist auf die Bedeutung der geförderten Forschungsvorhaben oder der geförderten Institutionen für das Land Salzburg Bedacht zu nehmen.
(2) Geförderte Institutionen oder Personen, die Daten oder Unterlagen über die Höhlen des Landes Salzburg sammeln oder verwahren, sind verpflichtet, diese im Bedarfsfall den Behörden zugänglich zu machen.
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