§ 20 Sbg. HG

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Förderung

 

§ 20

 

(1) Das Land Salzburg hat die Erforschung, die Dokumentation, den Schutz und die Erhaltung von Höhlen in geeigneter Weise zu fördern. Bei allen Förderungsmaßnahmen ist auf die Bedeutung der geförderten Forschungsvorhaben oder der geförderten Institutionen für das Land Salzburg Bedacht zu nehmen.

(2) Geförderte Institutionen oder Personen, die Daten oder Unterlagen über die Höhlen des Landes Salzburg sammeln oder verwahren, sind verpflichtet, diese im Bedarfsfall den Behörden zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.10.1985 bis 31.12.9999
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