Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
Höhle: ein durch Naturvorgänge gebildeter, nachträglich mit festem, flüssigem oder gasförmigem Inhalt gefüllter unterirdischer größerer Hohlraum, der ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist;
Umgebung einer Höhle: der mit einer Höhle in räumlichem, geologischem, ökologischem oder hydrologischem Zusammenhang stehende Bereich (vertikal und horizontal);
Befahrung einer Höhle: jedes Betreten einer Höhle;
Höhlenexpedition: die mehr als drei Tage dauernde Befahrung einer Höhle, wobei mehrere räumlich und zeitlich zusammenhängende Einzelbefahrungen zusammenzurechnen sind;
Schauhöhle: eine Höhle oder ein Teil einer solchen, die von einem Schauhöhlenunternehmen dem allgemeinen Besuch gewidmet wird und erforderlichenfalls durch die Anlage von Wegen oder sonstigen Einrichtungen erschlossen ist;
Schauhöhlenunternehmen: eine juristische oder physische Person oder Personenmehrheit, die ein Interesse am allgemeinen Besuch einer Höhle besitzt und verantwortlich für die Betreuung der Besucher und die Instandhaltung der Einrichtungen sorgt;
Höhlenführung: das Befahren einer Höhle unter der Mitwirkung einer Person, die ihren Dienst als Führer regelmäßig oder entgeltlich zur Verfügung stellt;
Höhlenführer: eine Person, der von der Behörde die Berechtigung erteilt wurde, Höhlenführungen durchzuführen.
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