1. Abschnitt
Allgemeines
Zielsetzung
Dieses Gesetz dient der Erfassung, der Bewahrung und dem Schutz der im Land Salzburg gelegenen Höhlen einschließlich ihrer Umgebung und ihres natürlichen Inhaltes, ihrer besonderen Lebensräume und ihrer hydrologischen Verhältnisse sowie der Verbesserung des Verständnisses für den Wert der Höhlen in der Öffentlichkeit. Hiebei ist, soweit erforderlich, auch auf andere öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen.
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