Wiederherstellung
(1) Werden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Anordnung untersagt oder bewilligungspflichtig sind, ohne Rücksicht hierauf oder in anderer Weise als dies der erteilten Berechtigung entspricht, ausgeführt, so kann die Behörde von demjenigen, der die Maßnahme veranlaßt, gesetzt oder als Verfügungsberechtigter geduldet hat, auf seine Kosten die Beseitigung, die Herstellung des früheren bzw. des bewilligten Zustandes in der von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise verlangen.
(2) Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen dieses Gesetzes möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde überdies die unverzügliche Einstellung der Durchführung der Maßnahme verfügen.
(4) Eine nach Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig auferlegte Verpflichtung geht ohne weiteres Verfahren auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des Verpflichteten über.
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