2. Abschnitt
Höhlenschutz
Grundschutz
(1) Jede Maßnahme, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle, von Teilen oder Inhalten derselben einschließlich ihrer näheren Umgebung führen kann, ist untersagt.
(2) Nicht als Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 1 gelten jedoch Maßnahmen, die üblicherweise für eine Befahrung der Höhle bei möglichst weitgehender Schonung ihrer Unversehrtheit notwendig sind.
(3) Die Behörde kann von dem Verbot des Abs. 1 Ausnahmen bewilligen, wenn dem Interesse an der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung der Höhle, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes der Vorrang gebührt.
(4) Personen, die Gegenstände von besonderer Bedeutung in Verwahrung haben, welche allem Anschein nach aus Höhlen stammen, haben über deren Herkunft auf Verlangen der Behörde wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
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