Höhlenbuch
(1) Die Landesregierung hat ein Höhlenbuch zu führen, in dem genauere Angaben bzw. Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 5, 6, 8, 14 und 21 in Evidenz zu halten sind.
(2) Für besonders geschützte Höhlen (§ 5) und Höhlenschutzgebiete (§ 6) sind gesonderte Höhlenbucheinlagen zu führen. Karten, Lichtbilder, Urkunden, Gutachten, Befahrungsberichte oder sonstige Unterlagen sind als Anhang zum Höhlenbuch gesondert aufzubewahren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von Amts wegen alle für die Führung des Höhlenbuches notwendigen Mitteilungen zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen, können im Fall des Vorliegens gerechtfertigter Gründe Auskünfte über die im Höhlenbuch enthaltenen Aufzeichnungen bzw. Unterlagen erteilt werden.
(5) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Höhlenbuches können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
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