Kennzeichnung
(1) Die der Behörde bekannten Höhlen sind in unmittelbarer Nähe der Höhleneingänge durch Anbringung der Kennzahl (§ 17) zu kennzeichnen.
(2) Darüber hinaus sind besonders geschützte Höhlen (§ 5) und Höhlenschutzgebiete (§ 6) an geeigneten Stellen durch Hinweistafeln zu kennzeichnen. Die Tafeln sind in ansprechender Form zu gestalten und haben außer der Bezeichnung "Besonders geschützte Höhle" bzw. "Höhlenschutzgebiet" einschließlich des Namens die Darstellung des Landeswappens zu enthalten. Weitere Hinweise sind zulässig.
(3) Kennzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung zu veranlassen.
(4) Kennzeichnungen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt, verdeckt oder sonst in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
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