Übergangsbestimmungen
(1) Die nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes bzw. die auf Grund der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 67/1929 in der geltenden Fassung bestellten Höhlenführer gelten als Höhlenführer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Höhlen bzw. deren Umgebung, die nach § 1 Abs. 1 und 2 des Naturhöhlengesetzes unter Schutz gestellt worden sind, gelten bis zur Erlassung eines anderslautenden Bescheides als besonders geschützte Höhlen im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
(3) Erteilte Zustimmungen nach § 3 des Naturhöhlengesetzes gelten als solche nach § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes, erlöschen jedoch, sofern im Bescheid nicht anderes bestimmt ist, durch Unterlassung der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Erteilte Zustimmungen nach den §§ 7 und 9 des Naturhöhlengesetzes gelten als solche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, verlieren jedoch nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.
(5) Angeordnete Sicherheitsmaßnahmen nach § 10 des Naturhöhlengesetzes gelten als sichernde Vorkehrungen gemäß § 21 dieses Gesetzes.
(6) Genehmigte Betriebsordnungen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes bzw. der hiezu erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 67/1929 in der geltenden Fassung gelten längstens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als genehmigte Betriebsordnungen im Sinne des § 15 Abs. 2 dieses Gesetzes. Diese Frist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch Verordnung der Landesregierung angemessen verlängert werden.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene amtliche Kennzeichnungen von geschützten Höhlen nach den Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes gelten vorläufig als solche im Sinne des § 19 dieses Gesetzes.
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