Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. BFG

Salzburger Bergsportführergesetz

Sbg. BFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 15. Dezember 2010 über das Bergsportführerwesen im Land Salzburg (Salzburger Bergsportführergesetz - S.BFG)
StF: LGBl Nr 24/2011 (Blg LT 14. GP: RV 109, AB 184, jeweils 3. Sess)

§ 1 Sbg. BFG § 1


(1) Bergsportführertätigkeiten unterliegen diesem Gesetz, soweit sich aus Abs 2 nicht Anderes ergibt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Bergsportführertätigkeiten im Rahmen

1.

des Dienstes des Bundesheers oder der Bundespolizei;

2.

des Unterrichts inländischer Schulen im Sinn von Art 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind, wenn schulisches Lehrpersonal herangezogen wird;

3.

des Führens, Begleitens und Ausbildens von Personen in künstlich angelegten Hochseil- oder Klettergärten außerhalb alpiner Gebiete oder an Kunstwänden;

4.

in- und ausländischer alpiner Vereine, wenn

a)

das Führen und Begleiten durch geeignete und legitimierte Vereinsmitglieder und nur für die Mitglieder, deren Angehörige und höchstens in geringfügigem und jeweils untergeordnetem Maß für sonstige Personen erfolgt,

b)

dem Verein insgesamt kein den Aufwand dafür übersteigendes Entgelt zukommt und

c)

das führende oder begleitende Vereinsmitglied dafür kein seine Auslagen übersteigendes Entgelt unmittelbar oder mittelbar erhält.

§ 2 Sbg. BFG § 2


Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Bergsportführertätigkeiten: das Führen oder Begleiten von Personen bei Berg-, Kletter-, Schi- und Canyoningtouren sowie die Vermittlung von Kenntnissen in den Fertigkeiten des Bergsteigens, Kletterns und Begehens von Canyons;

2.

Schitour: das Fortbewegen mit jeder Art von Schiern (Alpin, Telemark, Langlauf etc) oder mit Snowboards im alpinen Gelände;

3.

Canyoningtour: das Begehen von Schluchten, insbesondere von wasserführenden Schluchten, durch Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen;

4.

erwerbsmäßig: eine Tätigkeit, die gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils unabhängig von dessen Zweckbestimmung ausgeübt wird;

5.

alpines Gebiet: ein Gebiet, dessen Begehung wegen seiner objektiven Gefahren (zB Abrutsch- und Absturzgefahr, Verlust der Orientierung, Lawinengefahr) spezifisch bergsteigerische Kenntnisse und technische Fähigkeiten erfordert. Als alpines Gebiet gelten jedenfalls ein vergletschertes Gebiet sowie ein solches Gebiet, das auf bestehenden oder neuen Routen mit einem alpinen Schwierigkeitsgrad oder mit Sicherungseinrichtungen für Bergsteiger begangen wird.

§ 3 Sbg. BFG § 3


(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit sich aus Abs 2 und § 6 nicht Anderes ergibt, erwerbsmäßig nur auf Grund folgender Bewilligungen der Landesregierung ausgeübt werden:

1.

Bergführerbewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer;

2.

Canyoningführerbewilligung für die Tätigkeit als Canyoningführer.

(2) Das Führen und Begleiten von eintägigen Schitouren ist auch ohne Bewilligung gemäß Abs 1 zulässig, wenn es im Rahmen des erlaubten Schiunterrichts bzw Schischulbetriebs oder im Rahmen der erlaubten Tätigkeit als Schibegleiter von Schilehrern oder Schibegleitern durchgeführt wird, die den auf Schiführungen bezogenen Teil der Bergführerausbildung oder bei Schiabfahrten, die von der Bergstation einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen und im Nahebereich einer markierten Schipiste verlaufen, einen Lehrgang zur Vermittlung der für diese Befugnis notwendigen Kenntnisse über alpine Gefahren und richtiges Verhalten im alpinen Gelände mit Erfolg besucht haben.

§ 4 Sbg. BFG § 4


(1) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen in alpinen Gebieten, insbesondere auf bzw für Berg-, Kletter- und Schitouren, befugt. Die Befugnis zum Ausbilden im Schilaufen ist auf die Unterweisung der Gäste im Rahmen einer Schitour in den für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens beschränkt.

(2) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind außerdem befugt:

1.

beim Schilaufen auf Schirouten, Schipisten und Loipen ihre Gäste zu führen oder zu begleiten;

2.

die zur Durchführung einer beabsichtigten Berg-, Kletter- oder Schitour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Berg- und Schiführer dürfen zu ihrer Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs 1 und 2 Z1 Berg- und Schiführeranwärter heranziehen.

(4) Die Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung gemäß § 3 Z 1 sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ berechtigt.

§ 5 Sbg. BFG § 5


(1) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten sowie Ausbilden von Personen auf bzw für Canyoningtouren ohne Benutzung eines Wasserfahrzeugs oder eines sonstigen Schwimmkörpers befugt.

(2) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gemäß § 3 Z 2 sind außerdem befugt, die zur Durchführung einer beabsichtigten Canyoningtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Inhaber einer Canyoningführerbewilligung sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Canyoningführer“ berechtigt.

§ 6 Sbg. BFG § 6


Die Tätigkeit als Bergsportführer darf erwerbsmäßig im Umfang des § 4 Abs 1 und 2 bzw des § 5 Abs 1 und 2 auch im Rahmen der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit von anderen begünstigten Personen im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) nur ausgeübt werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1, 3 und 4 und die Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen des 3. Abschnitts des BQ-AnerG erfüllen. Dies gilt für in anderen Bundesländern niedergelassene österreichische Bergsportführer sinngemäß.

§ 7 Sbg. BFG § 7


(1) Bergsportführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

1.

dafür zu sorgen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird;

2.

den Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, dass die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder schweren Gesundheitsschädigung möglich wäre, und

3.

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(2) Bergsportführer haben sich vor dem Antritt einer Unternehmung davon zu überzeugen, dass ihre Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Sie haben die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung offensichtlich nicht gewachsen sind. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung von deren Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der Unternehmung so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.

(3) Bergsportführer haben ihre Gäste über Gefahren und Risken der geplanten Unternehmung aufzuklären.

(4) Bergsportführer haben Unternehmungen abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit eines Gastes gefährdet erscheint. Sie dürfen einen Gast im alpinen Gelände nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall haben sie für die Sicherheit des Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.

§ 8 Sbg. BFG § 8


(1) Die für die Ausübung der Bergsportführertätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in Ausbildungslehrgängen zu erwerben und durch Prüfungen nachzuweisen.

(2) Der Salzburger Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung der Berg- und Schiführer- sowie der Canyoningführerprüfung Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Er kann von der Durchführung der Ausbildungslehrgänge absehen, wenn daran interessierte Personen an einer vom Bund, von einem anderen Bundesland oder von einer anderen in- oder ausländischen oder internationalen Einrichtung durchgeführten Berg- und Schiführer- oder Canyoningausbildung teilnehmen können und diese Ausbildung einschließlich der Prüfungen von der Landesregierung allgemein anerkannt ist (§ 22 Abs 2 BQ-AnerG).

(3) Die Ausbildungsinhalte (Lehrstoff), die Lehrmethoden und die Dauer der für die jeweilige Bergsportführertätigkeit durchzuführenden Ausbildungslehrgänge sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, der praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse nach den Vorgaben dieses Gesetzes in Richtlinien des Salzburger Bergsportführerverbands festzulegen. In den Richtlinien sind außerdem die Anforderungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang näher zu regeln. Die Erlassung der Richtlinien sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergsportführerwesens nachteilig wären.

(4) Die Eignungsprüfung, die Berg- und Schiführer- sowie die Canyoningführerprüfung sind jeweils vor einer Prüfungskommission abzulegen. Den Prüfungskommissionen gehören jeweils drei von der Landesregierung bestellte Mitglieder an, von denen jeweils zwei vom Salzburger Bergsportführerverband vorgeschlagen werden.

(5) Der Salzburger Bergsportführerverband hat nähere Richtlinien zu den im Abs 4 genannten Prüfungen zu erlassen. Darin sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfungen, die Zulassung zu den Prüfungen, der Prüfungsstoff, die Arbeitsweise und Beschlussfassung der Kommissionen, die Form der Prüfungen und der Prüfungszeugnisse, die Leistungsbeurteilung und die Prüfungswiederholung zu regeln. In den Richtlinien kann weiters vorgesehen werden, dass die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrgangs abgelegt werden kann. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergsportwesens nachteilig wären.

§ 9 Sbg. BFG § 9


(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Jeder Ausbildungslehrgang ist in mehrere Abschnitte zu gliedern. Die Teilnehmer eines Ausbildungslehrgangs haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens sechswöchige Tätigkeit als Berg- und Schiführeranwärter auszuüben.

(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Alpine Gefahren, Wetterkunde, Karten- und Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde sowie Ausrüstungs- und Gerätekunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Lawinenausbildung, Sportkletter- und Seilgartenausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens zu umfassen.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.

(4) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Berg- und Schiführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.

(6) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.

§ 10 Sbg. BFG § 10


(1) Die vom Salzburger Bergsportführerverband zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung durchzuführenden Ausbildungslehrgänge haben die für die Ablegung der Canyoningführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung eine mindestens zweiwöchige Praxis zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Canyoningführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoningführers zu bestehen.

(2) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Methodik und Didaktik, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie canyoningspezifische Seil-, Sicherungs- und Knotenkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoningtouren verschiedener Schwierigkeitsstufen, Wildwasserschwimmen und Wassersprung- sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(3) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von wasserführenden Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Canyoningführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die vorausgehende Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen.

(4) Zur Canyoningführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang und zur Canyoningführerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission durch Bescheid.

(6) Die Canyoningführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfungsteile haben jedenfalls die im Abs 2 angeführten Gegenstände zu umfassen.

§ 11 Sbg. BFG § 11


Auf die Anerkennung von nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten fachlichen Ausbildungen und darauf beruhenden Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung.

§ 12 Sbg. BFG § 12


(1) Bergsportführer sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer vom Salzburger Bergsportführerverband durchzuführenden Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(2) Kann ein Bergsportführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen jene Fortbildungsveranstaltung nicht besuchen, an der er zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Abs 2 teilnehmen müsste, hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs 1 und 2 gelten im Fall der Gleichwertigkeit auch als erfüllt, wenn Bergsportführer im vorgeschriebenen Intervall an einer nicht vom Salzburger Bergsportführerverband durchgeführten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

§ 13 Sbg. BFG § 13


(1) Bergsportführerbewilligungen gemäß § 3 Z 1 dürfen nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1.

eigenberechtigt sind;

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder andere begünstigte Staatsangehörige im Sinn des § 1 Abs 2 BQ-AnerG sind;

3.

gesundheitlich geeignet und verlässlich sind;

4.

ausreichend haftpflichtversichert sind und

5.

die fachliche Befähigung aufweisen.

(2) Die gesundheitliche Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(3) Als nicht verlässlich gelten Personen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, die Verurteilung ist getilgt oder unterliegt der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.

(4) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz zugelassenen Versicherers nachzuweisen.

(5) Zum Nachweis der fachlichen Befähigung hat der Antragsteller das Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Berg- und Schiführerprüfung bzw Canyoningführerausbildung vorzulegen. Auf die Anerkennung von fremden beruflichen Ausbildungen und Qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz Anwendung. Die Berg- und Schiführerausbildung und die Canyoningführerausbildung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise).

§ 14 Sbg. BFG § 14


(1) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 sind schriftlich einzubringen. Die Nachweise gemäß § 13 Abs 2 bis 4 dürfen nicht älter als drei Monate sein.

(2) Über die Anträge ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Von Bewilligungsbescheiden ist eine Ausfertigung dem Salzburger Bergsportführerverband zu übermitteln.

(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten den Bescheid erlässt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband davon zu informieren. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

§ 15 Sbg. BFG § 15


(1) Die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer erlischt:

1.

mit dem Tod des Bergsportführers,

2.

mit der Entziehung der Befugnis oder

3.

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

(2) Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 nachträglich weggefallen ist oder

2.

ein Bergsportführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen öfter als zweimal nicht nachgekommen ist.

Von Bescheiden, mit denen die Befugnis zur Ausübung von Tätigkeiten als Bergsportführer entzogen wird, ist dem Salzburger Bergsportführerverband eine Ausfertigung zu übermitteln.

(3) Bergsportführer können auf ihre Befugnis verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und wirkt, wenn nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, ab diesem Zeitpunkt. Die Landesregierung hat den Salzburger Bergsportführerverband vom Verzicht zu informieren.

(4) Bergsportführer können ihre Befugnis ruhend stellen und anschließend wieder wirksam werden lassen. Sowohl für die Ruhendstellung als auch für die Erklärung über die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit gelten die Bestimmungen des Abs 3 sinngemäß. Ist der Zeitraum zwischen dem Tag der Ruhendstellung und der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit größer als der Zeitraum zwischen den zwingend vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen bei durchgehend aktiven Bergsportführern, ist in der Erklärung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit der Besuch eines Fortbildungskurses nachzuweisen, damit die Befugnis wieder wirksam wird.

§ 16 Sbg. BFG § 16


(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat ein Bergsportführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Personen, denen eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, mit Namen, Firmenadresse und, wenn vorhanden, Telefonnummer und E-Mailadresse einzutragen.

(2) Das Bergsportführerverzeichnis ist im Internet allgemein zugänglich zu machen.

§ 17 Sbg. BFG § 17


(1) Der Salzburger Bergsportführerverband hat jeder Person, der eine Bewilligung gemäß § 3 erteilt worden ist, ein entsprechendes Abzeichen zu übergeben.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat die Inschrift „Berg- und Schiführer - Land Salzburg“ und den Namen des Berg- und Schiführers, das Canyoningführerabzeichen die Inschrift „Canyoningführer - Land Salzburg“ und den Namen des Canyoningführers zu enthalten.

§ 18 Sbg. BFG § 18


(1) Die Gesamtheit der Berg- und Schiführer und der Canyoningführer, die Inhaber einer aufrechten Bergsportführerbewilligung sind, sowie der Berg- und Schiführeranwärter bilden als ordentliche Mitglieder den Salzburger Bergsportführerverband. Dieser wird im Folgenden kurz als „Bergsportführerverband“ bezeichnet.

(2) Der Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat das Recht auf Selbstverwaltung. Sein Sitz richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem Wohnsitz des Präsidenten des Verbands im Land Salzburg. Hat der Präsident mehrere oder keinen Wohnsitz im Land Salzburg, richtet sich der Verbandssitz nach dem Ort im Land Salzburg, zu dem der Präsident das größte Naheverhältnis hat.

(3) Die Mitgliedschaft zum Bergsportführerverband beginnt bei den Berg- und Schiführern und den Canyoningführern mit der Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 und bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit. Sie endet mit dem Erlöschen der Befugnis bzw mit dem Ende ihrer Tätigkeit.

(4) Bergsportführer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 1 Abs 2 BQ-AnerG oder wegen des Verlustes der gesundheitlichen Eignung entzogen worden ist oder die auf ihre Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Bergsportführerverbands oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Vollversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern des Bergsportführerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben dem Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Vollversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand festzulegen, der dem Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst. Alle Beitragspflichtigen haben einen Mitgliedsbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten; die Höhe darf 25% des empfohlenen Tagsatzes eines Berg- und Schiführers nicht unterschreiten. Rückständige Mitgliedsbeiträge können im ordentlichen Rechtsweg eingefordert werden.

(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Vollversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

§ 19 Sbg. BFG § 19


Der Bergsportführerverband hat neben den sonstigen in diesem Gesetz angeführten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben und Ziele wahrzunehmen:

1.

die Erlassung und Änderung seiner Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

2.

die Wahl und die Enthebung seiner Organe;

3.

die Durchführung von Disziplinarverfahren;

4.

die Verwaltung seiner finanziellen Mittel;

5.

die Förderung des Bergsportführerwesens;

6.

die Förderung des Bergsportwesens im Allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsports in der Bevölkerung;

7.

die Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg- und Canyoningunfällen;

8.

die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen und dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband;

9.

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus;

10.

die Pflege der Gemeinschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens.

§ 19a Sbg. BFG § 19a


 

(1) Der Wirkungsbereich des Bergsportführerverbands ist ein eigener und ein vom Land oder vom Bund übertragener.

(2) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Bergsportführerverbands sind:

1.

die Erlassung (Änderung) der Satzung gemäß § 28;

2.

die Bestellung (Enthebung) seiner Organe und die Regelung der inneren Einrichtung zur Besorgung der Aufgaben des Bergsportführerverbands;

3.

die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, die Verwaltung seiner finanziellen Mittel und seine Gebarung;

4.

die Ausübung der Arbeitgeberfunktion des Bergsportführerverbands;

5.

die Ausübung der dem Bergsportführerverband eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihm eingeräumten Parteirechten;

6.

die Führung des Bergsportführerverzeichnisses gemäß § 16;

7.

die Gestaltung und Ausgabe des Berg- und Schiführerabzeichens gemäß § 17;

8.

die Wahrnehmung der im § 19 Z 3, 5 und 10 angeführten Angelegenheiten.

(3) Der Bergsportführerverband hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes, von unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht sowie von ebensolchen Staatsverträgen in eigener Verantwortung frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.

(4) Soweit landesgesetzlich oder durch Verordnung der Landesregierung übertragene Aufgaben nicht ausdrücklich dem Bergsportführerverband zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich zugewiesen werden, sind sie im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen und im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

§ 20 Sbg. BFG § 20


Die Organe des Bergsportführerverbands sind:

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Präsident,

4.

die Rechnungsprüfer,

5.

der Disziplinarausschuss.

§ 21 Sbg. BFG § 21


(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Salzburger Bergsportführerverbands.

(2) Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Der Vollversammlung obliegen:

1.

die Erlassung und Änderung der Satzung sowie die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

2.

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und des Vorstands, die Wahl der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Disziplinarausschusses;

3.

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechungsabschlusses;

4.

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

5.

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung einschließlich Barauslagenersatz für die Mitglieder des Vorstands und den Ersatz von Barauslagen für die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Disziplinarausschusses.

(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem in der Einladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Vollversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 22 Sbg. BFG § 22


(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dem Ausbildungsleiter und einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder sind auf eine Dauer von fünf Jahren zu wählen. Jeweils mindestens ein Mitglied ist aus dem Kreis der Inhaber einer Berg- und Schiführerbewilligung sowie aus dem Kreis der Inhaber einer Canyoningführerbewilligung zu wählen.

(2) Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen in dem Fall einzuberufen, wenn es ein Mitglied des Vorstands schriftlich verlangt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ zugeordnet sind.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 23 Sbg. BFG § 23


(1) Der Präsident vertritt den Bergsportführerverband nach außen. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden und für deren Durchführung verantwortlich. Rechtsgeschäfte, durch die Verbindlichkeiten des Bergsportführerverbands begründet werden, bedürfen der Schriftform und sind vom Präsidenten und vom Finanzreferenten zu unterfertigen.

(2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Aufgaben durch den Vizepräsidenten vertreten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Präsidenten dauernd erledigt ist.

§ 24 Sbg. BFG § 24


Der Finanzreferent hat für den Vorstand jeweils einen Entwurf des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses zu erstellen und die Kassen- und Rechnungsbücher zu führen.

§ 25 Sbg. BFG § 25


(1) Der Ausbildungsleiter hat für die Ausbildung und Fortbildung der Bergsportführer Sorge zu tragen. Er hat für den Vorstand einen Entwurf für die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) zu erstellen, und zwar, soweit sie die Tätigkeit als Canyoningführer betreffen, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz.

(2) In Bergsportführertätigkeiten betreffenden Verfahren, in denen das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden ist, steht dem Ausbildungsleiter ein Anhörungsrecht zu. Dieses ist, soweit es die Tätigkeit als Canyoningführer betrifft, im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied gemäß § 22 Abs 1 letzter Satz auszuüben.

§ 26 Sbg. BFG § 26


(1) Als Rechnungsprüfer sind zwei fachkundige Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Bergsportführerverbands sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Bergsportführerverbands mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Prüfung der Vollversammlung schriftlich zu berichten.

§ 27 Sbg. BFG § 27


(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Bergsportführerverbands, die auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Disziplinarausschuss kann über Mitglieder des Bergsportführerverbands, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe verhängen. Er hat dabei das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, in der Fassung, die es bis einschließlich zum Gesetz BGBl I Nr 135/2009 erhalten hat, anzuwenden. Der Disziplinarausschuss kann weiters einen Antrag an die Landesregierung auf Entziehung der Bergsportführerbewilligung stellen.

(3) Disziplinarstrafen sind der Verweis und Geldstrafen bis zu 2.500 €; Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht festzusetzen. Die Geldstrafen fließen dem Bergsportführerverband zu.

§ 28 Sbg. BFG § 28


(1) Der Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben, die nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung nach Maßgabe dieses Abschnitts enthält. Insbesondere sind Regelungen über die Wahl der einzelnen Organe und die Aufgabenbesorgung durch die Organe zu treffen.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Bestimmungen der Satzungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

§ 29 Sbg. BFG § 29


(1) Die Aufsicht über den Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass der Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstößt und die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllt.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist von allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands zu informieren. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über alle Verbandsangelegenheiten unterrichten zu lassen. Sie hat Beschlüsse und Verfügungen sowie Wahlen der Organe, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

§ 30 Sbg. BFG § 30


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

Tätigkeiten nach § 4 Abs 1 oder § 5 Abs 1 ausübt oder anbietet, ohne dazu befugt zu sein;

2.

sich als Berg- und Schiführer oder als Canyoningführer bezeichnet, ohne dazu befugt zu sein;

3.

das Berg- und Schiführerabzeichen oder das Canyoningabzeichen führt, ohne Berg- und Schiführer bzw Canyoningführer zu sein, oder ein Abzeichen führt, das geeignet ist, mit dem Berg- und Schiführerabzeichen oder dem Canyoningabzeichen verwechselt zu werden;

4.

als Bergsportführer den Geboten und Verboten dieses Gesetzes nicht nachkommt bzw diesen zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Bergsportführer für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, dass eine solche Tätigkeit des Bestraften die Interessen des Bergsportwesens oder des Tourismus schädigt.

§ 31 Sbg. BFG § 31


Die §§ 6 und 11 dienen der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, S 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011, S 1;

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, S 77, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004, S 35, und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007, S 28;

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, S 132, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015, S 35, und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016, S 20;

4.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006, S 36;

5.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014, S 8.

§ 32 Sbg. BFG § 32


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Bergführergesetz, LGBl Nr 76/1981, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 84/1989, 55/1993, 46/2001, 58/2005, 20/2010 und 51/2010 außer Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechten Bergführerbewilligungen nach dem Salzburger Bergführergesetz einschließlich der in dessen Geltungsbereich übergeleiteten Autorisierungen nach dem Gesetz vom 10. Februar 1893, LGuVBl Nr 5, betreffend die Einführung einer Bergführerordnung gelten als Berg- und Schiführerbewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Liegt eine Fortbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits länger als zwei Jahre zurück, so ist innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den bisher geltenden Vorschriften entsprechende Fortbildung zu absolvieren.

(3) Personen, die über eine für Canyoningführer anerkannte Berufsausbildung und -qualifikation im Sinn des S.BAG verfügen und die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen, gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2. Andere Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erwerbsmäßig mindestens an 30 Tagen Canyoningtouren durchgeführt haben, dürfen diese Tätigkeit durch zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben. Sie gelten als Canyoningführer mit einer Bewilligung gemäß § 3 Z 2, wenn

1.

sie die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bis 4 erfüllen und

2.

die Landesregierung auf Antrag feststellt, dass sie eine Ergänzungsausbildung und -prüfung erfolgreich absolviert haben.

Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Der Bergsportführerverband hat für die Ergänzungsausbildung und -prüfung Richtlinien zu erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Richtlinien gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen würden oder für die Interessen eines geordneten Bergführerwesens nachteilig wären.

(4) Die von der Sportakademie des Bundes durchgeführte Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung gilt für zwei Jahre nach Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien (§ 8 Abs 3 und 5) als Berg- und Schiführerausbildung sowie -prüfung nach diesem Gesetz.

(5) Der nach dem Salzburger Bergführergesetz eingerichtete Salzburger Berg- und Schiführerverband gilt als Bergsportführerverband im Sinn dieses Gesetzes. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuberufen.

(6) Personen gemäß Abs 3, die als Inhaber einer Canyoningführerbewilligung gelten oder einen Antrag auf Feststellung gemäß Abs 3 dritter Satz gestellt haben, können auf ihren Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als ordentliche Mitglieder in den Bergsportführerverband aufgenommen werden. Ein solcher Antrag kann nur innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Personen nach Abs 3 zweiter Satz verlieren ihre Mitgliedschaft im Bergsportführerverband und gegebenenfalls im Vorstand mit Ablauf des zweiten Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht bis dahin ein Feststellungsbescheid nach Abs 3 dritter Satz oder eine Bergsportführerbewilligung nach diesem Gesetz erlassen wird.

§ 33 Sbg. BFG § 33


 

(1) Die §§ 18 Abs 2, 19 und 19a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(2) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(3) Die §§ 9 Abs 5 und 10 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 27 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 6, 8 Abs 2, 11, 13 Abs 1 und 5, 18 Abs 4, 25 Abs 2 und (§) 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Salzburger Bergsportführergesetz (Sbg. BFG) Fundstelle


Gesetz vom 15. Dezember 2010 über das Bergsportführerwesen im Land Salzburg (Salzburger Bergsportführergesetz - S.BFG)
StF: LGBl Nr 24/2011 (Blg LT 14. GP: RV 109, AB 184, jeweils 3. Sess)

Änderung

LGBl Nr 40/2011 (DFB)

LGBl Nr 15/2012 (Blg LT 14. GP: RV 160, AB 215, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§  1     Anwendungsbereich

§  2     Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Befugnis zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten und allgemeinen Pflichten dabei

§  3     Bewilligungsvorbehalt

§  4     Befugnisumfang der Berg- und Schiführer

§  5     Befugnisumfang der Canyoningführer

§  6     Dienstleistungsfreiheit

§  7     Allgemeine Pflichten der Bergsportführer

3. Abschnitt

Aus- und Fortbildung

§  8     Ausbildungslehrgänge und Prüfungen; Allgemeines

§  9     Ausbildung von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführerprüfung

§ 10       Ausbildung von Canyoningführern, Canyoningführerprüfung

§ 11       Anerkennung fremder fachlicher Ausbildungen und Qualifikationen

§ 12       Fortbildung

4. Abschnitt

Bergsportführerbewilligung, Entziehung der Befugnis, Bergsportführerverzeichnis und -abzeichen

§ 13       Voraussetzungen für Bergsportführerbewilligungen

§ 14       Verfahrensvorschriften

§ 15       Erlöschen der Befugnis

§ 16       Bergsportführerverzeichnis

§ 17       Abzeichen

5. Abschnitt

Salzburger Bergsportführerverband

§ 18       Mitgliedschaft

§ 19       Aufgaben

§ 19a     Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 20       Organe

§ 21       Vollversammlung

§ 22       Vorstand

§ 23       Präsident

§ 24       Finanzreferent

§ 25       Ausbildungsleiter

§ 26       Rechnungsprüfer

§ 27       Disziplinarausschuss, Disziplinarstrafen

§ 28       Satzung

§ 29       Aufsicht

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 30       Strafbestimmungen

§ 31       Umsetzungshinweis

§ 32       In- und Außerkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen

§ 33       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten