(1) Bergsportführer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
1. | dafür zu sorgen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste nicht gefährdet wird; | |||||||||
2. | den Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, dass die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder schweren Gesundheitsschädigung möglich wäre, und | |||||||||
3. | das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen. |
(2) Bergsportführer haben sich vor dem Antritt einer Unternehmung davon zu überzeugen, dass ihre Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Sie haben die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung offensichtlich nicht gewachsen sind. Sie haben die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung von deren Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der Unternehmung so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit der Gäste gewährleistet ist.
(3) Bergsportführer haben ihre Gäste über Gefahren und Risken der geplanten Unternehmung aufzuklären.
(4) Bergsportführer haben Unternehmungen abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit eines Gastes gefährdet erscheint. Sie dürfen einen Gast im alpinen Gelände nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. In einem solchen Fall haben sie für die Sicherheit des Zurückbleibenden bestmöglich zu sorgen.
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